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Allgemein/Politik/Geschichte Lübeck

Was tun gegen eine bankrottwillige Mehrheit von Mitgliedern der Bürgerschaft?

Wenn eine Mehrheit der Bürgerschaft (in Lübeck CDU/GRÜNE) Bauprojekte bewusst an die Wand fährt, um einem Bürgermeister zu schaden oder sich an seiner Fraktion für parteiische Personalentscheidungen zu rächen oder aus sonstigen niedrigen Beweggründen, gibt die neue Schleswig-Holsteinische Kommunalverfassung keine Handhabe. Das ist ein Stück aus dem Tollhaus.

Die Gemeindeordnung gab früher dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der kreisfreien Stadt das Recht, gegen rechtswidrige Ratsbeschlüsse oder solche Ratsbeschlüsse Widerspruch einzulegen, die dem Wohl der Gemeinde widersprechen. Der politische Prozess wurde unterbrochen und mit Hilfe der Verwaltungsgerichte geklärt.

Die Mehrheitsbeschlüsse der Bürgerschaft im Falle des Buddenbrookhauses (BBH) und des Heiligen Geist Hospitals (HGH) lösen Schäden der Stadt in Millionenhöhe aus. In der Öffentlichkeit werden die Folgen dieser desaströsen Mehrheitsbeschlüsse dem Bürgermeister zugerechnet: »Der hat das doch alles in der Hand !«, heißt es. Das ist falsch.

Mit der Neufassung der Kommunalverfassung (1997) und der Direktwahl des Bürgermeisters und der Bürgermeisterin wurde das Beanstandungsrecht auf rechtswidrige Beschlüsse der Gemeindevertretung beschränkt (§43 GemO). Derartige haushaltswirksame Irrsinnsbeschlüsse wie im Falle Lübecks beim BBH und HGH, die Millionenschäden auslösen, sind nicht rechtswidrig.

Ein Grausen! Der Landtag muss diese krasse Fehlentscheidung von 1997 zurück nehmen und die alte Fassung der Gemeindeordnung wiederherstellen! Heute bleibt nur die Alternative, eine derartige gemeinschädliche Mehrheit abzuwählen!