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EU Mehrjährige Finanzplanung + Rechtsstaatsprinzip Entschließung des EU Parlaments vom 17.12.2020

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Die vom Europäischen Rat angenommenen Schlussfolgerungen zum Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Regelung der Konditionalität zum Schutz des Unionshaushalts (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“)

https://www.consilium.europa.eu/media/45136/210720-euco-final-conclusions-de.pdf

Eine juristische Einschätzung der Rechtswidrigkeit der vom Europäischen Rat beschlossenen Schlussfolgerungen

Kim Lane Scheppele, Laurent Pech, Sébastien Platon, Verfassungsblock, 13 December 2020

Compromising the Rule of Law while Compromising on the Rule of Law

Am 10. Dezember 2020 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen zum Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Regelung der Konditionalität zum Schutz des Unionshaushalts (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“) angenommen. ( https://www.consilium.europa.eu/media/45136/210720-euco-final-conclusions-de.pdf) Statt einer klingenden Erklärung, die die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für die EU bekräftigt, untergraben die EUCO-Schlussfolgerungen die Rechtsstaatlichkeit an allen Fronten.

Die EUCO-Schlussfolgerungen sind formal unverbindlich, das Ergebnis eines „Kompromisses“, den die deutsche Ratspräsidentschaft mit den Regierungen von Ungarn und Polen ausgehandelt hat. Aber sie sind eindeutig dazu gedacht, einen langen Schatten auf die Konditionalitätsverordnung zu werfen, um sie praktisch unbrauchbar zu machen. Sowohl Ungarn als auch Polen sind derzeit Gegenstand langwieriger Artikel 7-Verfahren vor dem Rat, um festzustellen, ob ein klares Risiko einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die polnischen Behörden besteht (2017 von der Kommission an den Rat verwiesen) und ob ein klares Risiko einer schwerwiegenden Verletzung vieler Grundwerte der EU durch die ungarischen Behörden besteht (2018 vom Parlament an den Rat verwiesen).

Diese Verfahren sind im Rat stecken geblieben, während die deutsche Ratspräsidentschaft wenig zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den beiden Mitgliedstaaten beigetragen hat. Stattdessen hat sich die deutsche Präsidentschaft dafür entschieden, die substanziellen Beweise dafür zu ignorieren, dass Ungarn und Polen grundlegende europäische Werte bedrohen, und hat ihnen in diesem „Kompromiss“ gegeben, was sie wollten, damit sie den EU-Haushalt und den Konjunkturfonds nicht als Geisel für ihre rechtsstaatswidrigen Forderungen nehmen. Geiselnahme wird in den meisten Rechtsordnungen bestraft, aber offensichtlich nicht in der EU. In der EU wird sie belohnt, selbst wenn das bedeutet, die EU-Verträge zu brechen, um diejenigen zu beschwichtigen, die dieselben Verträge zu Hause brechen.

Als die Geiseldrohung auftauchte, betonte die deutsche Bundeskanzlerin die Notwendigkeit, dass „alle Seiten“ Kompromisse eingehen müssten. Diese Haltung mag überraschen, wenn man bedenkt, dass sie zuvor gesagt hatte: „Es ist wichtig, dass wir die Rechtsstaatlichkeit verteidigen, was eines unserer Ziele während der deutschen Ratspräsidentschaft ist.“ Das Abkommen, das die deutsche Präsidentschaft ausgehandelt hat, ging von der Prämisse aus, dass Demokratien Kompromisse mit Autokratien eingehen sollten, was in etwa so ist, als würde man sagen, dass gesetzestreue Bürger Kompromisse mit Kriminellen eingehen müssen.

Darüber hinaus sind die EUCO-Schlussfolgerungen ein großer Sieg für Orbán und Kaczyński, die sich nun auf Jahre der Nicht-Durchsetzung und danach auf eine nur schwache, zu späte Durchsetzung freuen können. Unabhängig davon, ob die EUCO-Schlussfolgerungen von anderen EU-Institutionen als rechtlich bindend behandelt werden, was gegen die Verträge verstoßen würde, oder ob sie nur informell die Durchsetzung der Konditionalitätsverordnung beeinflussen, was unserer Meinung nach nicht der Fall sein sollte, haben die europäischen Staats- und Regierungschefs Orbán und Kaczyński erlaubt, den Mechanismus weiter zu verwässern, der dazu gedacht ist, ihre fortlaufende und fast vollendete Zerstörung aller internen Kontrollen ihrer Macht zu beenden, und im Fall von Ungarns „Mafia-Staat“, Korruption im industriellen Maßstab und persönliche Bereicherung dank der EU-Gelder.

Einige EU-Führer mögen behaupten, dass die EU-Gelder nun der Rechtsstaatlichkeit unterworfen werden, da die Konditionalitätsverordnung nun garantiert verabschiedet wird. Aber sie irren sich.

1. Dies ist kein Sieg für die Rechtsstaatlichkeit

Der Zweck der ursprünglich vorgeschlagenen Konditionalitätsverordnung war es, die Verteilung von EU-Geldern von der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit abhängig zu machen, damit EU-Gelder nicht länger nationale Autokraten finanzieren. Orbáns Ungarn und Kaczyńskis Polen wurden von Demokratieexperten in eine Gruppe von 10 Ländern aufgenommen, die in den letzten zehn Jahren den größten demokratischen Rückschritt vollzogen haben.

Freedom House betrachtet Ungarn nun nicht mehr als Demokratie, sondern als das erste „hybride“ oder quasi-autoritäre Regime der EU. Auch Polens Platzierungen in globalen Indizes sind rapide gesunken, so dass das Land nur noch als „halbwegs gefestigte Demokratie“ gilt.

Die EU-Gelder haben einen Großteil dieser Zerstörung bezahlt, und die Konditionalitätsverordnung entstand ursprünglich aus dem Gefühl heraus, dass dieser Geldfluss gestoppt werden sollte. Aber die Form der Konditionalitätsverordnung, wie sie sich im Gesetzgebungsprozess herauskristallisiert hat, ist eine geschrumpfte Version ihres früheren Selbst, schwer auszulösen, begrenzt in dem, was sie erreichen kann, mit der Rechtsstaatlichkeit nicht einmal mehr in ihrem Titel aufgrund eines weiteren „Kompromisses“, den wir der deutschen Präsidentschaft verdanken. Darüber hinaus wird sich seine Umsetzung, „dank“ der EUCO-Schlussfolgerungen, verzögern.

In den zehn Jahren, in denen das Rechtsstaatsproblem in der EU schwelt, sollten die EU-Institutionen gelernt haben, dass die Zeit absolut drängt und dass nur schnelles Handeln effektiv ist. Und doch zielen die EUCO-Schlussfolgerungen darauf ab, einen weiteren Aufschub einzubauen, bevor die Konditionalitätsverordnung angewendet werden kann, weil sie mit dem Einverständnis der von der Leyen-Kommission festlegen, dass die Verordnung nicht durchgesetzt werden soll, bevor der Europäische Gerichtshof ein Urteil über ihre Rechtmäßigkeit fällt und nicht bevor ein komplexer Konsultationsprozess mit den Mitgliedstaaten „Leitlinien“ hervorbringt, die klar machen, wie der Mechanismus angewendet werden soll.

Der Recovery „Next Gen“-Fonds ist darauf ausgelegt, schnell ausgegeben zu werden. Er soll es den vom Covid-19-Virus schwer getroffenen EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, die Auswirkungen der durch die Pandemie verursachten Betriebsstillstände und wirtschaftlichen Verwerfungen abzumildern. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass die nationalen Mittelzuweisungen genau in den zwei Jahren ausgegeben werden, die der EuGH wahrscheinlich brauchen wird, um sie zu überprüfen. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wird die Kommission daran gehindert, diese Haushaltsverpflichtungen zu überprüfen, wenn sie anfallen.

Darüber hinaus ist in Ungarn zu erwarten, dass sich die Orbán-Regierung im neuen Haushaltszyklus genauso verhalten wird wie im letzten Haushaltszyklus. Von 2014-2020 war die Haushaltsstrategie der ungarischen Regierung „frontloaded absorption“. Der Großteil der Mittel für den gesamten Zyklus 2014-2020 war bereits im Frühjahr 2018, als die nationalen Parlamentswahlen stattfanden, gebunden. Da die nächsten ungarischen Parlamentswahlen für das Frühjahr 2022 angesetzt sind, können wir davon ausgehen, dass die in diesem neuen Haushaltszyklus zugewiesenen Mittel ebenfalls vor der Wahl gebunden werden, was wiederum fast sicher sein wird, bevor der EuGH die Verordnung zur Verwendung freigegeben hat.

Wenn die Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, kann die Kommission natürlich zurückgehen und rückwirkend prüfen, wie das Geld ausgegeben wurde, sobald sie grünes Licht dafür erhält. Aber die Verordnung selbst besagt, dass, während dem Mitgliedstaat Mittel für die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit entzogen werden können, die Endempfänger des Geldes nicht die Leidtragenden sein sollten. Wie die Verordnung in Artikel 5(5) sagt: „Die Kommission tut ihr Möglichstes, um sicherzustellen, dass jeder Betrag, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels [zur Durchführung der Einbehaltung von Geldern] von staatlichen Stellen oder Mitgliedstaaten geschuldet wird, tatsächlich an die Endempfänger oder Begünstigten gezahlt wird…“

Nehmen wir an, eine korrupte Regierung innerhalb der EU vergibt mit EU-Geldern Aufträge an ihre Freunde und tut dies schnell, während der EuGH die Verordnung prüft. Die EU wird immer noch garantieren, dass die Freunde bezahlt werden, selbst nachdem sie feststellt, dass das Geld korrupt ausgegeben wurde. Dies ist kein so hypothetischer Fall. Wie das Corruption Research Center Budapest in seiner Analyse von 248.404 ungarischen öffentlichen Ausschreibungen aus den Jahren 2005 bis 2020 zeigte: „Der Anteil der öffentlichen Aufträge, die von Kumpanen gewonnen wurden, … hat seit 2011 deutlich zugenommen.“ Zudem scheine das Korruptionsproblem bei EU-finanzierten Aufträgen noch größer zu sein als bei Aufträgen aus rein inländischen Quellen. Wenn Viktor Orbán im neuen Haushaltszyklus wiederholt, was er im letzten getan hat, dann wird er in den nächsten anderthalb Jahren bis zur Wahl den Löwenanteil der EU-finanzierten öffentlichen Aufträge an seine Freunde vergeben. Wenn die Kommission erst in zwei Jahren in Aktion treten darf, nachdem sowohl die Konjunktur- als auch die Haushaltsmittel weitgehend gebunden sind, könnte die Kommission durchaus feststellen, dass EU-Gelder korrupt ausgegeben wurden. Aber so wie die Verordnung derzeit geschrieben ist, wird die EU immer noch dafür sorgen müssen, dass Orbáns Freunde bezahlt werden. Gut gemacht, die deutsche Ratspräsidentschaft!

Kein Wunder, dass Viktor Orbán gleich am Tag der Verabschiedung der EUCO-Schlussfolgerungen ein Video auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte, in dem er mit dem Champagner prahlte, der ihn nach der Abstimmung erwarte. Schließlich weiß er besser als jeder andere, dass eine verzögerte Rechtsstaatlichkeit eine zerstörte Rechtsstaatlichkeit ist.

2. Die EUCO-Schlussfolgerungen untergraben systematisch die Konditionalitätsverordnung

Die (unrechtmäßige) Verzögerung der Durchsetzung der Verordnung schränkt ihre Wirkung zeitlich ein und macht es in der Tat jeder korrupten Regierung lächerlich leicht, ihre Freunde einfach unbegrenzt zu begünstigen. Aber die EUCO-Schlussfolgerungen stumpfen auch auf andere Weise die Wirkungen ab und begrenzen das Potenzial dieser Verordnung, während sie auch andere Mechanismen zur Kontrolle von Schurkenstaaten in der EU in Frage stellen. Sehen wir uns den gesamten Inhalt dieses „Kompromisses“ an, dessen Kompatibilität mit den EU-Verträgen und Justiziabilität im nächsten Abschnitt nur kurz beleuchtet werden soll, da beide Fragen bereits von Alemanno und Chamon und Dimitrovs überzeugend analysiert wurden.

Die EUCO-Schlussfolgerungen beginnen in Punkt 1 mit einer rechtlich unzutreffenden Aussage, indem sie suggerieren, dass nur Artikel 7 EUV herangezogen werden kann, um „Verstöße gegen die Werte der Union nach Artikel 2 EUV zu bekämpfen“. Zusätzlich zur peinlichen Falschdarstellung des Wortlauts von Artikel 7 EUV, der sich nicht auf bloße Verstöße gegen Artikel 2 EUV bezieht, sondern vielmehr darauf abzielt, „eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung … der in Artikel 2 genannten Werte (Artikel 7 Absatz 1 EUV) und „das Vorliegen einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung“ der Werte nach Artikel 2 (Artikel 7 Absatz 2 EUV) anzugehen, diese Aussage widerspricht dem, was der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, als er feststellte, dass die versuchte Säuberung des Obersten Gerichtshofs Polens eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit nach Artikel 2 EUV, konkretisiert durch Artikel 19 EUV, war. Artikel 2 EUV kann daher eindeutig Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sein.

Darüber hinaus hat der Rat bereits die Tatsache akzeptiert, dass der Rahmen der Kommission vor Artikel 7 genutzt werden kann, um Verstöße gegen die Werte des Artikels 2 zu verhindern und/oder Beweise zu sammeln, bevor Artikel 7 geltend gemacht wird, ungeachtet des nun völlig diskreditierten Gutachtens des Juristischen Dienstes des Rates, der 2014 etwas anderes behauptete.

Die EUCO-Schlussfolgerungen stumpfen nicht nur die Auswirkungen der Konditionalitätsverordnung ab, sondern sie stellen alles in Frage, was die anderen Institutionen tun können und getan haben, um die Werte des Artikels 2 durchzusetzen. Am Rande sei bemerkt, dass der EUCO den EWR-Finanzierungsmechanismus nicht zu kennen scheint, der vorsieht, dass alle von ihm für den Zeitraum 2014-2021 finanzierten Programme und Aktivitäten „auf den gemeinsamen Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruhen“.

Dies bietet eine Grundlage für die Aussetzung von Geldern für EWR-Empfänger, die sich nicht an diese Werte, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, halten. Mit anderen Worten, ein externes Abkommen wie der EWR, das ein integraler Bestandteil des EU-Rechts ist, ist ein weiterer Mechanismus, um gegen Verstöße gegen die Werte der Union vorzugehen, ungeachtet dessen, was die Schlussfolgerungen der EUCO behaupten.

Obwohl weniger schädlich, verleiht Punkt 2 der EUCO-Schlussfolgerungen durch die Betonung, dass die Verordnung „unter voller Beachtung von Artikel 4(2) EUV anzuwenden ist“, der trügerischen Behauptung von nur zwei der 27 Regierungen, dass der Abbau von Checks and Balances im Namen ihrer angeblichen „Verfassungsidentität“ gerechtfertigt werden kann, einen unglücklichen Anschein von Glaubwürdigkeit. Punkt 2 der Schlussfolgerungen nimmt also die Perspektive zweier Schurkenstaaten ein und versichert ihnen, dass ihre „Bedenken“, egal wie unbegründet, trügerisch und verlogen sie sind, respektiert werden.

Punkt 2 enthält dann eine lange Liste von Verständnissen, die der Europäische Rat darlegt, so als wolle er andere EU-Institutionen anweisen, wie die Verordnung zu verstehen ist. Einige dieser Absprachen gehen so weit, dass sie die Reihenfolge festlegen, in der die verschiedenen Institutionen ihre jeweiligen Aufgaben wahrnehmen und wie sie ihre Verantwortlichkeiten ausüben sollen.

Punkt 2(a) versucht, das Hauptziel der Verordnung als „Schutz des Unionshaushalts … und der finanziellen Interessen der Union“ zusammenzufassen, lässt aber jede Erwähnung der Rechtsstaatlichkeit oder gar von Artikel 2 EUV aus.

In Punkt 2(b) heißt es peinlicherweise, dass die Verordnung nicht subjektiv, unfair, diskriminierend usw. angewandt werden soll, während sich der Leser fragt, warum dies notwendig ist.

In Punkt 2(c) wird bauchrednerisch verkündet, dass die Kommission „beabsichtigt, Leitlinien für die Art und Weise, wie sie die Verordnung anwenden wird, einschließlich einer Methodik für die Durchführung ihrer Bewertung, zu entwickeln und anzunehmen.“ Tatsächlich gibt es keine solche Anforderung von „Leitlinien“ in der Verordnung selbst, also wurde diese zusätzliche Stufe im Verfahren in einem Nebengeschäft zwischen dem Europäischen Rat, Angela Merkel und der Kommission und Angela Merkels ehemaligem Verteidigungsminister ausgeheckt.

Darüber hinaus kündigen die EUCO-Schlussfolgerungen an, dass die Kommission diese Leitlinien „in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten“ ausarbeiten wird, ohne jegliche Rechtsgrundlage und Rechtfertigung für das, was auf eine weitere Ebene des „Dialogs“ hinausläuft, die in der Verordnung selbst nicht formell erwähnt wird, und natürlich eine weitere Gelegenheit für die Schurkenstaaten bietet, das Durchsetzungsverfahren zu verzögern und zu entgleisen. Es ist auch kaum zu glauben, dass es für den Europäischen Rat in Ordnung ist, das Parlament bei der Entwicklung dieser „Leitlinien“ nicht zu konsultieren.

Aber gerade in Punkt 2(c) ist die Verzögerung, die wir oben erwähnt haben, eingebettet. Der Europäische Rat kündigt an, dass die Kommission „keine Maßnahmen im Rahmen der Verordnung vorschlagen“ wird, bis der Gerichtshof ein Urteil in der Sache gefällt hat, „falls eine Nichtigkeitsklage in Bezug auf die Verordnung eingereicht wird“ (was Ungarn und Polen angedeutet haben).

Darüber hinaus wird die Durchsetzung der Verordnung zusätzlich verzögert, weil die neu hinzugefügten Leitlinien, die im Dialog mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden sollen, erst nach einem eventuellen Urteil des Gerichtshofs fertiggestellt werden sollen. Kurzum: Unter Verletzung der Verträge weist der Europäische Rat den Hüter der Verträge an, die Verordnung nicht durchzusetzen, wenn sie in Kraft tritt, bis sie den Spießrutenlauf eines EuGH-Urteils und eines langwierigen Konsultationsverfahrens hinter sich hat. Verzögerungen besänftigen die Schurkenstaaten.

Punkt 2(d) scheint unverfänglicher zu sein, da er lediglich wiederholt, dass die Verordnung darauf abzielt, andere im EU-Recht festgelegte Verfahren zu ergänzen. Aber damit verstärkt er noch die Vorstellung, dass der einzige Sinn der Verordnung darin besteht, „den Haushalt der Union … wirksam zu schützen.“ Der Schutz der Rechtsstaatlichkeit, der der ursprüngliche Sinn des ganzen Unterfangens war, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch hier widersprechen die EUCO-Schlussfolgerungen einfach direkt den EUCO-Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020.

Ebenso spiegelt Punkt 2(e) die wiederholten Versuche der deutschen Ratspräsidentschaft wider, die Auslösung dieses Mechanismus so schwierig wie möglich zu gestalten. In den EUCO-Schlussfolgerungen heißt es, die Verordnung verlange, dass „der Kausalzusammenhang“ zwischen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit „und den negativen Folgen für die finanziellen Interessen der Union hinreichend direkt sein und ordnungsgemäß nachgewiesen werden muss.“ Aber, den Verdacht unterstreichend, dass es bei der Konditionalitätsverordnung nun nicht zentral um Rechtsstaatlichkeit geht, wird in diesem Abschnitt der EU-Schlussfolgerungen der ganze Gedanke offen verleugnet:

„Die bloße Feststellung, dass ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit stattgefunden hat, reicht nicht aus, um den Mechanismus auszulösen.“ Leider ist dies nicht falsch. In der Tat hat die deutsche Präsidentschaft das Europäische Parlament dazu bringen können, die Einführung eines extrem belastenden Kausalitätstests in die Verordnung zu akzeptieren (siehe die Verwendung von „sufficiently direct way“ in Artikel 4, die offensichtlich aus den verbundenen Rechtssachen T99/09 und T308/09 entlehnt wurde).

Diese probatio diabolica wurde nur durch die Einführung des Begriffs „ernsthaftes Risiko“ durch das Europäische Parlament weniger „teuflisch“ gemacht, d.h. eine mögliche negative Auswirkung sollte ausreichen, um als Verletzung der Rechtsstaatlichkeit zu gelten. Die Notwendigkeit, den „sufficiently direct way“-Test zu erfüllen, bleibt jedoch bestehen, und es können nur „Verstöße“ und keine generellen Mängel erfasst werden.

Die EUCO-Schlussfolgerungen können jedoch dafür kritisiert werden, dass sie die unbequeme Tatsache auslassen, dass die Verordnung sowohl individuelle Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit als auch weit verbreitete und/oder wiederkehrende Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in Form von wiederkehrenden Praktiken, Unterlassungen und/oder allgemeinen Maßnahmen erfassen soll.

Noch problematischer ist, dass Punkt 2(f) auf eine Neuformulierung der Verordnung hinausläuft, indem es heißt, dass die „auslösenden Faktoren, die in der Verordnung aufgeführt sind, als eine geschlossene Liste homogener Elemente zu lesen und anzuwenden sind und nicht für Faktoren oder Ereignisse anderer Art offen sind“. Ungeachtet dessen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten auslösenden Bedingungen ausdrücklich besagen, dass die Verordnung ausgelöst werden kann, wenn „andere Situationen oder Verhaltensweisen von Behörden, die für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind.“

Die EUCO-Schlussfolgerungen tilgen im Wesentlichen diesen Teil der Verordnung, indem sie verkünden, dass das, was davor steht, eine „geschlossene Liste“ ist. Der Punkt, dass sich die Verordnung nicht auf „allgemeine Mängel“ bezieht, ist jedoch richtig, da dies ein weiterer Aspekt der erfolgreichen Verwässerung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags durch die deutsche Ratspräsidentschaft ist, der sich ebenfalls zunächst, aber nicht mehr auf die Rechtsstaatlichkeit bezieht. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, wie Alice im Wunderland zu sein, der das Grinsen ohne die Katze geblieben ist.

Punkt 2(g) zielt scheinbar darauf ab, hinzuzufügen, dass ein „gründlicher Dialog“ zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission stattfinden muss, bevor die Verordnung gegen einen Mitgliedstaat ausgelöst wird, obwohl dieser Schritt nicht in der Verordnung enthalten ist. Tatsächlich findet sich der einzige Hinweis auf einen Dialog in Artikel 6 der Verordnung, der dem Parlament die Möglichkeit einräumt, „die Kommission zu einem strukturierten Dialog über ihre Feststellungen einzuladen“.

Dieser neue Dialog, der vom Europäischen Rat vorgesehen ist, wird über den Dialog gelegt, der zwischen allen Mitgliedsstaaten und der Kommission stattfinden sollte, wenn die „Leitlinien“ für die Anwendung der Verordnung vorbereitet werden. In diesem Abschnitt fügen die EUCO-Schlussfolgerungen einen weiteren Schritt hinzu, den die Kommission unternehmen muss, bevor die Verordnung in einem konkreten Fall angewandt werden kann, ein Schritt, der nicht in der Verordnung selbst enthalten ist, da sie nur die Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat, die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, und die Möglichkeit, Anmerkungen zu machen, vorsieht.

In Punkt 2(h) fügt der Europäische Rat eine ominöse Formulierung ein, die von der Kommission verlangt, dass sie „die volle Verantwortung“ für die Richtigkeit ihrer Feststellungen über einen Mitgliedstaat trägt, und weist darauf hin, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung gegen einen Mitgliedstaat ergriffen werden, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates unverzüglich mit dem Ziel überprüft werden, sie aufzuheben. In beiden Fällen triefen die Punkte vor dem Verdacht, dass die Kommission ihre Arbeit nicht richtig machen wird, weil sie versucht sein wird, voreingenommene Informationen zu verwenden und/oder die Maßnahmen zu lange aufrechtzuerhalten.

Punkt 2(j) zielt scheinbar darauf ab, einen bloßen Erwägungsgrund der Verordnung in ein formelles Parallelverfahren unter Beteiligung des Europäischen Rates umzuwandeln, eine Option, die vom Parlament im Trilog über die Verordnung entschieden abgelehnt wurde. Die ursprünglich vom Rat vorgeschlagene „Notbremse“ (auch bekannt als „Orbán-Schleife“) hätte es einem betroffenen Mitgliedstaat erlaubt, seinen Fall zur Überprüfung und Entscheidung vom Rat auf den Europäischen Rat zu verlagern, aber diese Bestimmung wurde vom Parlament im Trilogprozess in einen Erwägungsgrund verbannt.

Nun ist die Anrufung des Europäischen Rates wieder in diesem Teil der EUCO-Schlussfolgerungen enthalten. Der Europäische Rat sagt, dass er einen solchen Appell auf seine Tagesordnung setzen wird“ und sich bemühen wird, einen gemeinsamen Standpunkt zu formulieren“, sollte er ausnahmsweise von einem Mitgliedstaat angerufen werden, der von Maßnahmen nach dieser Verordnung betroffen sein könnte. Der Europäische Rat hat also einen Erwägungsgrund in ein paralleles Verfahren verwandelt, eine letzte Chance für einen Mitgliedstaat, die Hunde der Kommission zurückzurufen, bevor sie zubeißen.

Aber welche Kommission würde einem Mitgliedstaat die Mittel kürzen, wenn der „gemeinsame Standpunkt“ des Europäischen Rates in einem solchen Verfahren lautet: „Wir halten diese Maßnahmen nicht für gerechtfertigt“ oder „Geben Sie dem Mitgliedstaat noch eine Chance“? Indem er seine Empfänglichkeit für diese Umgehung des Kommissionsverfahrens angedeutet hat, haben die EU-Schlussfolgerungen die Rolle der Hüterin der Verträge im gesamten Prozess der Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung untergraben.

Schließlich wird in Punkt 2(k) die Schlussbestimmung der Verordnung wiederholt, die ihre Anwendung ab dem 1. Januar 2021 sowohl in Bezug auf den neuen mehrjährigen Finanzrahmen als auch auf den EU-Fonds der nächsten Generation sowie ihr Inkrafttreten am zwölften Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU vorsieht. Wie bereits erwähnt, wurde die Kommission jedoch unter Punkt (c) angewiesen, die Verordnung erst dann anzuwenden, wenn ein EuGH-Urteil ergangen ist und die Kommission dann einige Leitlinien fertiggestellt hat. Das kann nur bedeuten, dass die Verordnung in Kraft tritt und dann auf Drängen des Europäischen Rates so lange nicht angewendet wird, bis die Bedingungen, die er von sich aus festgelegt hat, erfüllt sind. Das ist nicht normal.

In Abschnitt 3 der EUCO-Schlussfolgerungen „begrüßt“ der Europäische Rat eine von der Kommission anzunehmende Erklärung, „in der sie sich verpflichtet“, all die Wege zu beschreiten, auf denen die EU-Schlussfolgerungen die Bedeutung und Funktionsweise der Konditionalitätsverordnung verändert haben. Die Formulierung soll den Anschein erwecken, dass die Kommission sich freiwillig zu einem konstruktiven Vorgehen bereit erklärt hat, was wie ein Angebot klingt, das die Kommission nicht ablehnen kann.

Schließlich enden die EUCO-Schlussfolgerungen mit der Aufforderung an das Parlament und den Rat, den MFR, die Konditionalitätsverordnung und den Eigenmittelbeschluss zur Finanzierung des Konjunkturfonds sofort zu verabschieden, nachdem die EUCO die ganze Sache neu aufgerollt hat, was allerdings von den ungarischen und polnischen Regierungen noch rückgängig gemacht werden kann, indem sie die Ratifizierung des Eigenmittelbeschlusses blockieren oder ihre falschen Verfassungs „gerichte“ dazu bringen, die Konditionalitätsverordnung für ultra vires zu halten, wann immer es ihnen passt.

Inzwischen ist bekannt geworden, dass der Juristische Dienst des Rates ein Gutachten erstellt hat, in dem behauptet wird, dass die EUCO-Schlussfolgerungen „den Inhalt und die Ziele der [Rechtsstaatlichkeits-]Verordnung respektieren und mit ihr vereinbar sind. Insbesondere stehe kein Element … im Widerspruch zur Verordnung, widerspreche ihr oder ändere sie“, da die EUCO-Schlussfolgerungen lediglich „Klarstellungen, interpretative Zusicherungen“ bieten würden. Es wird vorgetragen, dass diese Einschätzung des Juristischen Dienstes des Rates falsch ist. Mehrere Aspekte der EUCO-Schlussfolgerungen verstoßen gegen EU-Recht.

3. Wenn die EUCO-Schlussfolgerungen gegen EU-Recht verstoßen, wie kann der Verstoß behoben werden? Wie Alberto Alemanno und Merijn Chamon im Verfassungsblog und Aleksejs Dimitrovs in EU Law Live überzeugend dargelegt haben, verstoßen die EUCO-Schlussfolgerungen gegen das EU-Primärrecht, insbesondere gegen das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts.

Denn a) der Europäische Rat erteilt der Europäischen Kommission Weisungen und verstößt damit gegen die Unabhängigkeit der Kommission;

b) die Schlussfolgerungen die Verordnung de facto ändern, ohne das ordnungsgemäße Verfahren anzuwenden, zumal der EUV dem Europäischen Rat verbietet, gesetzgeberische Funktionen auszuüben, und

c) die Schlussfolgerungen, die Anwendung der Verordnung bis zum Ende der möglichen Nichtigkeitsklage Ungarns und Polens auszusetzen, was direkt in die Vorrechte des Gerichtshofs eingreift, während gleichzeitig eine rechtswidrige Vermutung der Rechtswidrigkeit der Verordnung eingeführt und ein neues rechtswidriges Prinzip erfunden wird, dass eine Nichtigkeitsklage aufschiebende Wirkung haben kann, obwohl der Text von Artikel 278 wörtlich das Gegenteil besagt!

Alemanno und Chamon argumentieren auch, dass eine Nichtigkeitsklage gegen diese Schlussfolgerungen nach Artikel 263 AEUV zulässig wäre, da der Text eindeutig beabsichtigt, Rechtswirkungen zu erzeugen. Wir stimmen mit ihren Argumenten voll und ganz überein und würden nur noch ein paar Punkte über die Art und Weise, wie Klagen vor dem Gerichtshof erhoben werden könnten, hinzufügen.

Erstens könnte eine mögliche Klage auf Nichtigerklärung der EUCO-Schlussfolgerungen durch einen Antrag auf Aussetzung gemäß Artikel 160 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergänzt werden. Eine Aussetzung als vorläufige Maßnahme während der Prüfung der Rechtssache kann vom Gerichtshof gewährt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Klage in der Hauptsache darf nicht auf den ersten Blick ohne vernünftigen Grund erscheinen; 2) der Antragsteller muss nachweisen, dass die Maßnahmen dringend sind und dass ohne sie ein ernsthafter und nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde, und 3) die einstweiligen Maßnahmen müssen die Abwägung der Interessen der Parteien und des öffentlichen Interesses berücksichtigen.

Angesichts dessen, was wir oben bereits festgestellt haben, ist die erste Bedingung sicherlich erfüllt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof, insbesondere in seinen einstweiligen Anordnungen in den beiden Rechtssachen Kommission gegen Polen (siehe hier und hier), bereits berücksichtigt, dass Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit schwerwiegend und irreparabel sein können.

Wenn die Anwendung der EUCO-Schlussfolgerungen die Fortsetzung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit ermöglicht, dann wäre eine Aussetzung dieser Schlussfolgerungen gerechtfertigt. Da die Aussetzung der Schlussfolgerungen nur zu einer „normalen“ Anwendung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens führen würde, könnte sie kaum als unverhältnismäßig angesehen werden, insbesondere wenn man bedenkt, dass eine Verordnung „in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar“ sein soll.

Zweitens könnte eine Nichtigkeitsklage mit einer Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV gegen die Kommission verbunden werden, wenn diese es unterlässt, die für die Durchführung der Verordnung erforderlichen Leitlinien zu formulieren. Dies würde jedoch voraussetzen, dass solche Leitlinien durch die Verordnung rechtlich vorgeschrieben sind – was keineswegs offensichtlich ist, da der Text der Verordnung sie nicht ausdrücklich fordert. Tatsächlich ist das Erfordernis, dass die Kommission solche Leitlinien entwickelt, einer der vielen Gründe, warum die EUCO-Schlussfolgerungen ihre eigentliche Rolle im institutionellen Gleichgewicht der EU überschritten haben könnten. Eine Untätigkeitsklage könnte stattdessen erhoben werden, wenn die Kommission sich tatsächlich auf die EU-Schlussfolgerungen verlassen hat, um zu warten, bevor sie die Verordnung durchsetzte, als ein Anlass dazu klar wurde, oder wenn sie es versäumt hat, die für die Durchsetzung der Verordnung erforderlichen Informationen zu sammeln.

Drittens würden beide gerichtlichen Wege erfordern, dass eine qualifizierte Partei den Fall vor den Gerichtshof bringt. Dies wäre der Hauptknackpunkt, weil der Kreis derjenigen, die rechtlich dazu befähigt sind, wohl begrenzt ist. Insbesondere NGOs und Einzelpersonen dürften nicht klagebefugt sein. Die EUCO-Schlussfolgerungen könnten als „Regulierungsakt“ betrachtet werden, da sie eindeutig eine rechtliche Wirkung haben sollen.

Nach Artikel 263 AEUV können juristische und natürliche Personen eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt erheben, auch wenn sie nicht individuell betroffen sind, sofern dieser keine Durchführungsmaßnahmen beinhaltet und sie unmittelbar betrifft. In seinem Urteil in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami 2013 entschied der Gerichtshof, dass Regulierungsakte als „Rechtsakte mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten“ zu verstehen sind. Gemäß Artikel 289 Absatz 3 AEUV sind Gesetzgebungsakte „im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erlassene Rechtsakte“, was bei Schlussfolgerungen des Europäischen Rates nicht der Fall ist.

Da von den vorliegenden Schlussfolgerungen nicht gesagt werden kann, dass sie einen bestimmten Adressaten haben, können sie auch als „allgemein anwendbar“ angesehen werden und sind somit als „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ einzustufen. Außerdem scheinen sie keine „Durchführungsmaßnahmen“ zu beinhalten. Damit eine natürliche oder juristische Person solche Rechtsakte gerichtlich anfechten kann, müssen diese Rechtsakte jedoch auch „sie unmittelbar betreffen“. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet diese Bedingung, dass der Rechtsakt die Rechtsstellung des Antragstellers unmittelbar berühren muss. Diese Bedingung wäre bei einer Klage gegen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates schwer zu erfüllen.

Damit verbleiben die sogenannten „privilegierten Antragsteller“, d.h. die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, die keine Klagebefugnis begründen müssen. Die Europäische Kommission könnte eindeutig eine solche Klage erheben, da ihre Vorrechte nach der Konditionalitätsverordnung am meisten betroffen sind. Die Zusage der Kommission, eine Erklärung anzunehmen, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck bringt, sich an die Schlussfolgerungen zu halten, auf die in den Schlussfolgerungen selbst verwiesen wird, macht einen solchen Schritt jedoch äußerst unwahrscheinlich. Ein Mitgliedstaat könnte beschließen, Klage zu erheben, aber das würde bedeuten, dass er seine Zustimmung zu diesen Schlussfolgerungen im Europäischen Rat verweigern würde.

Bleibt also das Europäische Parlament. Zunächst ließen die Reaktionen der wichtigsten Fraktionen es unwahrscheinlich erscheinen, dass es eine Klage anstreben würde. Aber mit ein paar Tagen Zeit, um die substanziellen Änderungen in der Konditionalitätsverordnung, die die EUCO-Schlussfolgerungen mit sich brachten, zu verarbeiten, scheint sich das Parlament zum Handeln zu rüsten. Während wir diese Zeilen schreiben, haben wir erfahren, dass die wichtigsten parlamentarischen Fraktionen eine parallele Erklärung zu den EUCO-Schlussfolgerungen diskutieren, in der das Parlament sein eigenes Verständnis der Verordnung darlegt. Als echter Mitgesetzgeber sollten die Ansichten des Parlaments zwingender sein als die des Europäischen Rates.

Könnte das Parlament nicht nur eine parallele Erklärung verabschieden, sondern gleich eine Nichtigkeitsklage gegen die EUCO-Schlussfolgerungen sowie eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission einreichen, wenn sich die Kommission von den EUCO-Schlussfolgerungen leiten lässt? Es würde einen außergewöhnlichen Akt des politischen Willens erfordern, aber während der Rechtsstaatskrise des letzten Jahrzehnts war es immer das Parlament, das sich am stärksten für die europäischen Grundwerte eingesetzt hat.

Wenn das Parlament jedoch nicht in der Lage ist, die EUCO-Schlussfolgerungen anzufechten, könnten wir in einer Situation enden, in der ein illegaler Akt des Europäischen Rates mangels gerichtlicher Anfechtung aufrechterhalten wird. Ironischerweise könnte ein Text über den Schutz der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene daher einen Fehler in der Rechtsstaatlichkeit offenbaren… auf EU-Ebene.

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Po­li­tik ohne Macht

Von Heinz-J. Bon­trup, FR 18,12.20, S.14

Die Finanzlobbys haben die Kontrolle übernommen

Die neo­li­be­ra­len Staats­ver­äch­ter sind jedes Mal mit ihrem La­tein am Ende, wenn das Ganze (das Sys­tem) in Ge­fahr ist. Wir er­in­nern uns an die welt­wei­te Fi­nanz-, Im­mo­bi­li­en- und Wirt­schafts­kri­se von 2007 bis 2009. Und auch jetzt wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie gibt es eine welt­weit (ge­ne­ra­li­sie­ren­de) Rück­be­sin­nung auf den Staat. Selbst die markt­ra­di­kals­ten Neo­li­be­ra­len und Ka­pi­tal­eig­ner be­sin­nen sich dann auf den Bri­ten Sir John May­nard Keynes, der das ka­pi­ta­lis­ti­sche Sys­tem mit sei­nem de­fi­cit-spen­ding vor dem Kol­laps ret­ten muss. Die Pri­va­ten sind näm­lich zur Kri­sen­be­kämp­fung un­fä­hig.


Die Krise ist aber noch nicht ganz über­wun­den, da wol­len die Neo­li­be­ra­len und das Ka­pi­tal vom Staat und sei­nen In­ter­ven­tio­nen in den Markt nichts mehr wis­sen. Die kri­sen­be­dingt auf­ge­bau­te Staats­ver­schul­dung müsse jetzt schnells­tens mit einer Auste­ri­täts­po­li­tik zu­rück­ge­führt wer­den. Steu­er­erhö­hun­gen und Ka­pi­tal­schnit­te gegen die Rei­chen durch­zu­set­zen traut sich Po­li­tik da­ge­gen nicht und es fehlt auch die not­wen­di­ge Macht. Dies stell­te be­reits am 3. Fe­bru­ar 1996 ganz nüch­tern der da­ma­li­ge Prä­si­dent der Deut­schen Bun­des­bank, Hans Tiet­mey­er, auf dem Welt­wirt­schafts­fo­rum in Davos vor vie­len Staats­prä­si­den­ten aus der gan­zen Welt un­um­wun­den fest, als er sagte: „Ich habe bis­wei­len den Ein­druck, dass sich die meis­ten Po­li­ti­ker immer noch nicht dar­über im Kla­ren sind, wie sehr sie be­reits heute unter der Kon­trol­le der Fi­nanz­märk­te ste­hen und sogar von die­sen be­herrscht wer­den“.


So ver­werf­lich sich das hier auch an­hört, aber Tiet­mey­er for­mu­lier­te nur, was schon 1996 Rea­li­tät ge­wor­den war. Auch der Fi­nanz­wis­sen­schaft­ler Marc Ches­ney kommt in einem In­ter­view mit der „Neuen Zür­cher Zei­tung“ (NZZ) zu einem ver­hee­ren­den Be­fund, wenn er sagt: „Die Fi­nanz­lob­bys sind in der Lage, ihre In­ter­es­sen der Ge­sell­schaft auf­zu­zwin­gen.“ Und 2020 sagte in die­sem Kon­text der aus dem Ma­cron-Ka­bi­nett zu­rück­ge­tre­te­ne fran­zö­si­sche Um­welt­mi­nis­ter Ni­co­las Hulot auf die Frage, warum er sein Amt auf­ge­ge­ben habe. „Ich merk­te, dass die Po­li­tik ent­mach­tet wor­den ist durch die Fi­nanz­welt.“ Und trotz­dem tut die herr­schen­de Po­li­tik so, als wäre sie noch im Be­sitz des staat­li­chen Ge­walt­mo­no­pols gegen die Fi­nanz­lob­bys, wenn schon al­lei­ne der Fi­nanz­in­ves­tor Black­rock über ein Ver­mö­gen von 7,4 Bil­lio­nen Dol­lar ver­fügt.


Der Autor ist Spre­cher der Ar­beits­grup­pe Al­ter­na­ti­ve Wirt­schafts­po­li­tik.

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EU – Die Blockade des Rechtsstaatsprinzips

EU Politik: Das war wohl nichts mit der Hoffnung auf Standhaftigkeit von Kommission und Rat in der entscheidenden Frage nach der Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips in der nächsten Zeit! Der Fisch stinkt immer vom Kopfe her. Nicht wahr Frau Freifrau von der Leyen und Frau Dr.Merkel?

Das müssen die Gesellschaften in den betroffenen Ländern halt dann wohl schon selbst organisieren in Polen, Ungarn, Rumänien usw. Sollte man meinen.  Wir hier in Deutschland haben aber dann mitentschieden für die weitere Förderung des Präfaschismus in Europa. Es ist nämlich unser Steuergeld, mit dem  die präfaschistischen Regierungen in Polen, Ungarn usw. den Präfaschismus in ihren Ländern  stärken. 

Halten wir uns deshalb zuerst an die von uns in Deutschland Gewählten EU-Abgeordneten. Sie sind dem Grundgesetz verpflichtet. Deshalb müssen sie das Vordringen des internationalen und nationalen Präfaschismus verhindern ( https://bit.ly/3777xXJ ). 

Dafür steht nämlich das Rechtsstaatsprinzip. Deshalb kann und sollte man jetzt auf das EU-Parlament hoffen, auf die Webers, Barleys, Giegolds, Ernsts aus Deutschland und ihre europäischen FreundInnen. 

Bei einer Blockade der Autoritären böte sich zunächst an, den Corona-Fonds vom EU-Haushalt zu trennen: Das ist der bestehende bereits ausgearbeitete Vorschlag der 25 EU-Mitglieder. Im Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit nach  Art.43 EUV würde der Fonds dann beschlossen. Das Parlament und der Europäische Gedanke hätten wieder Strahlkraft.

Am 17.12.2020 hat das EU Parlament die Entschließung verabschiedet, die textlich den Schlussfolgerungen von Rat und Kommission diametral entgegensteht.

https://michaelbouteiller.de/archive/1550

EU-Haushalt: Und der Verlierer ist… der Rechtsstaat.Ein Kommentar von Markus Becker, Brüssel,Spiegel-online 11.12.2020: Auszug:

  1. Der Mechanismus ist, anders als zunächst angedacht, eng auf Haushaltsfragen begrenzt: Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit sollen nur noch dann geahndet werden, wenn sie die Verwendung von EU-Mitteln betreffen. Andere Verletzungen der Grundwerte, etwa die Einschränkung der Medien- und Meinungsfreiheit oder die Unterdrückung von Minderheiten, sind außen vor.
  2. Ein weiteres Problem ist die für die Auslösung notwendige Mehrheit. Nach dem ersten Vorschlag der Kommission sollten Sanktionen gegen Rechtsstaatssünder quasi automatisch erfolgen – es sei denn, eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsländer wäre dagegen. Jetzt ist es umgekehrt: 15 der 27 EU-Länder mit mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung müssen dafür sein. Beobachter gehen davon aus, dass diese Hürde nur in extremen Fällen genommen werden kann – wenn überhaupt.
  3. Der Mechanismus wird von einer Erklärung der Staats- und Regierungschefs begleitet. Sie besagt unter anderem, dass die EU-Kommission den Mechanismus erst anwenden soll, wenn der Europäische Gerichtshof über dessen Rechtmäßigkeit geurteilt hat. Das soll nach Einschätzung der Kommission ein knappes Jahr dauern. Sollte sie den Mechanismus danach in Gang setzen, würde das Verfahren weitere Monate in Anspruch nehmen.

Zwar ist die Erklärung rechtlich nicht bindend; die Kommission könnte sie ignorieren. Dass sie das tut, ist allerdings unwahrscheinlich, da Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen selbst am Entstehen der Erklärung beteiligt war. Realer ist hingegen die Gefahr, dass die Kommission künftig äußerst zurückhaltend sein wird, den Mechanismus überhaupt zu aktivieren. Das Problem daran: Kein anderer darf es.

All das bedeutet, dass der Mechanismus mindestens eineinhalb Jahre gar nicht angewandt werden könnte und in den Sternen steht, wie wirkungsvoll er anschließend sein wird.

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Oh, Europa

Es ist zur Zeit nichts da außer Geld. So scheint es. Das ist vielleicht der kleinste gemeinsame Nenner der sogenannten Europäischen „Union“. Ich nenne sie so in Anführungszeichen, weil es eine Union, die Einstimmigkeit bei der Abstimmung über eine Änderung ihrer Verfassung fordert, in keiner Verfassung eines Staatenbundes auf der Welt gibt und geben kann. 

Zu Recht. Denn Einstimmigkeit und Einheit schließen sich aus. Das Prinzip der Einstimmigkeit war aber das einzige europäische Signal, was die „großen“ Politiker meiner Generation bisher vollbrachten. Die Einstimmigkeit jeder Vertragsänderung ist festgemauert, und zwar in folgenden Bereichen:

1. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (mit Ausnahme einiger eindeutig festgelegter Fälle, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, etwa die Ernennung eines Sonderbeauftragten)

2. Bürgerrechte (Gewährung neuer Rechte für EU-Bürger)

3. EU-Mitgliedschaft Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften über indirekte Besteuerung

4. EU-Finanzen (Eigenmittel, mehrjähriger Finanzrahmen)

5. Einige Bestimmungen im Bereich Justiz und Inneres (europäischer Staatsanwalt, Familienrecht, operative polizeiliche Zusammenarbeit, usw.)

6. Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit und Sozialschutz .

Der 2009 in Kraft getretene (zeitlich letzte) europäische Vertrag (Lissabon) reduzierte zwar die Zahl der in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 vorgesehenen Bereiche der Einstimmigkeit auf die oben genannten. Die EU bleibt aber politisch wegen des verbliebenen Einstimmigkeits-Erfordernis einer Vertragsänderung eine „Lame Duck“.

Deshalb liegt ihr Schicksal auch -am Ende- in den Händen u.a. der Autokraten (Ungarn, Polen, Tschechien usw.). Diese pfeifen auf den Rechtsstaat. Wer sie (außer ihrer eigenen Bevölkerung) zur Räson bringen will, dem wird (etwa) mit der Weigerung gedroht, dem Finanzpaket oder dem EU-Haushalt usw. nicht zuzustimmen. Geld heiligt offenbar jeden Zweck. Eine Änderung des Europäischen Vertragswerks ist deshalb dringend geboten. Es ist jetzt so, wie es ist, einfach zum Verzweifeln!

Gleichwohl ist der Wert der bestehenden Europäischen Ordnung, auch so, wie sie ist, unbestreitbar. Ihr nicht zu überschätzender Vorteil, den wir bei den augenblicklichen Konflikten der jetzigen EU leicht übersehen, liegt für die BürgerInnen im Netzwerk des europäischen Rechts. In der Letztentscheidungsbefugnis des EU-Gerichtshofs.

Die außerordentliche soziale Stabilität, die dieser rechtliche Rahmen den politisch so volatilen Gebilden der europäischen Nationalstaaten verleiht, bemerkt man vielleicht nicht im Alltag. Er verhindert indes, dass es zum Äußersten kommt. Ein Blick in die zurückliegende Katastrophen-Geschichte unseres Landes klärt darüber auf. Die Weimarer Verfassung kannte keinen Verfassungsgerichtshof, der die Grundrechte der BürgerInnen und die soziale und föderale Struktur des Landes geschützt hätte. Sie bot gegen den politischen Extremismus keinen Schutz. Dieses rechtsstaatliche Loch ermöglichte in den Finanzkrisen legale Gewalt, Terror, Massenmord und Krieg.

Die ungeheuren Vorzüge eines Rechtsstaates EU gegenüber einer (reinen) Demokratie lehrt uns übrigens die fast 2000 Jahre alte Geschichte des Neuen Testaments, worauf uns Hans Kelsens kluges Buch über „Wesen und Wert der Demokratie“ hinweist. Im 18.Kapitel des Evangelium Johannis wird eine Volksabstimmung geschildert: „Wollt ihr nun, dass ich Euch den König der Juden freigebe“, fragt Pilatus. Da schrien alle: „Nicht diesen, sondern Barabas“.

Das Risiko reiner Demokratie ist es, dass man in Kauf nimmt, das Wertvollste zu zerstören. Deshalb harren wir lieber aus im jetzigen Rechtsstaat Europa und hoffen auf die Wahl engagierter PolitikerInnen für ein zukünftiges Europa, das Sich bewähren kann in dem Dreieck US, Europa, China.

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„Schuldenphobie“- So ändern sich die Ansichten zu Staatsschulden

Sieh an, sieh an Timotheus….so ändern sich die Ansichten! 

„Abschied von der Schuldenphobie

 (Handelsblatt v.8.6.2020 S.12)

Das Konjunkturpaket ist überzeugend. Es reicht aber nicht aus, um Deutschland in die Zukunft zu führen, meint Bert Rürup.

…Das Wichtigste wäre aber eine realistische Einschätzung darüber, wer künftig die zuverlässigen (Handels-)Partner und Freunde sein werden. So mag die deutsche Exportwirtschaft im Chinageschäft zuletzt hohe Wachstumsraten erzielt haben. Doch die deutschen Exporte in die Staaten Europas waren im Jahr 2019 rund viermal so hoch wie die gesamte Ausfuhr nach Asien. Ein stabiles und prosperierendes Europa ist also gerade in einer protektionistischer werdenden Welt im ureigenen Interesse Deutschlands. Daher ist es richtig, jetzt mit einem gemeinsamen solidarischen „Wiederaufbauprogramm“ die Wirtschaft Europas nachhaltig zu stärken.

Die damit verbundenen Staatsschulden müssen von den nachfolgenden Generationen bedient werden, sind aber kein Problem, wenn das Wirtschaftswachstum höher ist als der Zinssatz für die Schulden. Da aber eine Rückkehr der Inflation auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, kann die EZB ihre Nullzinspolitik noch länger fortsetzen, um die Währungsunion zusammenzuhalten und zu stabilisieren.

Es wäre also an der Zeit, dass auch die Deutschen ihre Schuldenphobie kritisch hinterfragen. Denn Staatsschulden sind per se ebenso wenig schlecht, wie Haushaltsüberschüsse zwangsläufig gut sind. Denn es spricht nichts dagegen, zukunftsträchtige und damit vorrangig den künftigen Generationen zugutekommende Investitionen auf Kredit zu finanzieren. Anders als oft behauptet ist das „Wiederaufbaupaket“ der EU keineswegs ein Programm zulasten künftiger Generationen, sondern eher eines zu deren Gunsten. Wenn die Deutschen und nicht wenige ihrer Politiker zudem noch erkennen würden, dass die Länder Südeuropas nicht nur als sonnige Urlaubsziele für sie von Interesse sind, sondern dass die eigene ökonomische Zukunft von Befindlichkeit, Zusammenhalt und Zukunftsperspektiven der gesamten EU abhängt, dann hätte die Pandemie langfristig womöglich auch etwas Gutes bewirkt. (Hervorhebung, M.B.)

Bekanntlich steckt in jeder Krise auch stets eine Chance, die es nun zu nutzen gilt.

Der Autor ist Chefökonom des Handelsblatts und Präsident des Handelsblatt Research Institute.Sie erreichen ihn unter: rürup@handelsblatt.com.“

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Corona und der Rechtsstaat

Corona: Rechtsstaat auf dem Prüfstand

21. April 2020

Peter Vonnahme

Kommen die Grundrechte unter die Räder? Zwischenruf eines Richters

Corona hat die Welt verändert wie kein Ereignis seit dem Zweiten Weltkrieg. Das gilt unabhängig davon, wie man die Gefährlichkeit des Virus und die zu seiner Abwehr getroffenen Maßnahmen einstuft. Auch wer diese für unangemessen und schädlich hält, kommt an der Einsicht nicht vorbei, dass das Virus die halbe Welt lahmgelegt hat und schon jetzt volkswirtschaftliche Schäden in Billionenhöhe verursacht hat.

Es ist nicht einfach, in dem heftigen Meinungskampf zwischen Corona-Verängstigten und Corona- Beschwichtigern einen verlässlichen Standort für die eigene Position zu finden.

Bestandsaufnahme

Auffällig ist: Noch nie in der für mich überschaubaren Zeit waren sich die für mein Wohl zuständigen politischen Instanzen so einig wie jetzt. Bürgermeister, Landrat, Ministerpräsident, Bundeskanzlerin, EU- Kommissionspräsidentin und UN-Generalsekretär stimmen in ihren Corona Bedrohungsanalysen überein und rufen zu entschiedenem Handeln auf. Wie ist diese Einigkeit zu erklären? Verfolgen sie gemeinsame Interessen und wenn ja – welche?

Meine Lebenserfahrung sagt mir, es ist wenig wahrscheinlich, dass all diese ehrenwerten Personen ausnahmslos gewissenlose Erfüllungsgehilfen von Big Pharma sind. Andere Profiteure des globalen Shutdowns vermag ich nicht zu erkennen. Nicht einmal das immer in Verdacht stehende Großkapital taugt als überzeugendes Erklärungsmuster. Denn soweit erkennbar, sind am Ende alle Verlierer, der Bettler ebenso wie der Konzernbesitzer.

Abgesehen davon, was hätten die Staatsführer dieser Welt – von Xi Jinping über Putin, Bolsonaro, Macron und Merkel bis hin zu Papst Franziskus und zur Queen – davon, wenn sie die ihrer Fürsorge anvertrauten Menschen im Gleichschritt in den wirtschaftlichen und sozialen Ruin führen? Das legt den Schluss nahe, dass die Mächtigen dieser Welt bei aller Unterschiedlichkeit ihrer Persönlichkeiten und ihrer politischen Heimat eine gemeinsame politische Agenda verfolgen, nämlich die Bekämpfung einer höchst bedrohlichen Pandemie.

Selbst der tiefgründigste politische Denker der Gegenwart, Donald J. Trump, hat angesichts der Horrorszenarien von NY zwar nicht seine Großmäuligkeit aufgegeben, sich aber widerwillig den Notwendigkeiten einer Seuchenbekämpfung gebeugt.

Kurzum: Ich kann mir trotz einer über Jahrzehnte gewachsenen Politikskepsis nicht vorstellen, dass alle Verantwortungsträger dieser Welt Mitglieder eines globalen Verschwörungssyndikats sind. Noch weniger kann ich mir vorstellen, dass sie alle Opfer von neurotischen Zwangsvorstellungen sind und eine Seuche bekämpfen, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt.

Das hauptsächliche Gegenargument der Corona-Verharmloser, die Zahl der Erkrankten und Verstorbenen liege unter den langjährigen statistischen Mittelwerten, taugt nicht wirklich als Beruhigungspille. Denn zum einen stehen wir noch am Anfang eines Jahres. Zum anderen sprechen gute Gründe dafür, dass die von der Politik verordneten Abwehrmaßnahmen zu einer Verlangsamung der Virusausbreitung geführt haben. Außerdem sind die Horrorbilder von Bergamo, Brescia und NY nicht dazu angetan, die Letalität des Corona Virus in Zweifel zu ziehen. Doch noch wissen wir nicht genau, wer Recht hat und wer falsch liegt. Am Jahresende werden wir klarer sehen.

Neue Fragestellungen

Es zeichnet sich bereits ab, dass zumindest vorübergehend der Streit über die Gefährlichkeit des Corona Virus in den Hintergrund tritt. Dafür gewinnt die Frage an Gewicht, was die angeordneten Verbote für das gesellschaftliche Leben bedeuten.

Mehrere Anrufer beklagen, dass die verfassungsrechtlich verbrieften Grund- und Freiheitsrechte unter die Räder gekommen seien. Einer moniert, dass wir gerade Zeugen des Übergangs einer Demokratie in einen autoritären Staat sind. Ein weiterer äußert die Sorge, dass der Deutsche Bundestag ein Ermächtigungsgesetz für die Regierung erlassen habe. Eine Heidelberger Anwältin hat Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht beantragt. Nach ihrer Meinung drohen die „vollständige Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland“ und eine „beispiellose Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bürgern“ und die „Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats“. Auch wenn man diese Lagebeurteilung nicht teilt, gemeinsam ist allen Fragen die Sorge, dass der Rechtsstaat durch Corona in Gefahr ist.

Beengte Freiräume

Richtig an den aufgeworfenen Fragen ist, dass in den letzten Wochen rigoros in unsere Freiräume eingegriffen worden ist. Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik sind Grundrechte so flächendeckend und so radikal eingeschränkt worden.

Als sie in das Grundgesetz geschrieben worden sind, lag Deutschland in Schutt und Asche. Heute, 70 Jahre später, stehen sie – jedenfalls nach Meinung vieler umtriebiger Blogger – nur noch auf dem Papier. Die Wohnung darf nur noch verlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Der Besuch von Kindergärten, Schulen, Unis, Gottesdiensten, Kinos, Theatern, Sportplätzen, Veranstaltungen, Gaststätten – bis auf weiteres ausgesetzt. Kein Spaziergang mehr mit Freunden, auch kein Gang zum Friseur. Nicht einmal die kranke Großmutter im Altenheim darf besucht werden. Nur gestorben werden darf noch wie bisher, aber bei der Beerdigung gelten starke Restriktionen. Heribert Prantl meint, das Virus habe nicht nur Menschen befallen, sondern auch den Rechtsstaat.

Grenzen der Grundrechte

Man muss kein Jurist sein, um zu erkennen, dass die genannten Verbote u. a. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einschränken.

Das besagt aber nicht, dass die Beschränkungen schlechthin unzulässig sind. Denn entgegen einem verbreiteten Missverständnis sind Grundrechte keine absoluten Rechte in dem Sinne, dass jede Einschränkung verfassungswidrig wäre.

Diese Erkenntnis ist im Grunde banal, aber sie ist kaum im Bewusstsein der Menschen. Das ist verwunderlich, denn wir kennen aus unserem Alltagsleben viele massive Begrenzungen unserer Freiheitsrechte. Kein Autofahrer darf unter Berufung auf das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auf der linken Fahrbahnhälfte oder mit 100 km/h durch einen Ort fahren. Der Gesetzgeber hat der individuellen Freiheit durch das StVG und die StVO Beschränkungen (Verkehrsregeln) auferlegt.

Das ist kein Verfassungsverstoß. Denn die Beschränkungen sind durch das Grundgesetz gedeckt. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sagt wörtlich: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Weiteres Beispiel: Art. 8 Abs. 2 GG besagt: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ Auch die Eigentumsgarantie ist nicht unbeschränkt. Denn Art 14 Abs. 1 GG lautet: „Inhalt und Schranken [des Eigentums] werden durch die Gesetze bestimmt.“ Das ist der rechtliche Grund, warum wir Steuern bezahlen müssen.

Zwischenergebnis: Die genannten Grundrechte stehen unter einem verfassungsmäßigen „Gesetzesvorbehalt“. Sie dürfen vom einfachen Gesetzgeber beschränkt werden. Will der Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen, dann muss er bestimmte im GG geregelte Schranken beachten, wie etwa das Zitiergebot, d. h. das einzuschränkende Grundrecht muss benannt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG), die Wesensgehaltsgarantie, d. h. das Grundrecht darf in seinem Kern nicht angetastet werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG) oder das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip).

Bundesinfektionsschutzgesetz

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat der Bundesgesetzgeber das seit 2000 geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 umfassend geändert. Zweck des mit „heißer Nadel“ gestrickten Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das IfSG umfasst auf 58 Seiten zahlreiche Regelungen und Ermächtigungen der Gesundheitsbehörden zum Erlass von Einzelanordnungen (sog. Verwaltungsakte). Ferner werden die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. § 32 IfSG regelt für diesen Fall ausdrücklich, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG) eingeschränkt werden können. Damit ist dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Folge geleistet; insoweit bestehen gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen keine Bedenken.

Landesgesetzgebung

Gestützt auf die Ermächtigung im IfSG haben die Bundesländer ergänzende Rechtsverordnungen erlassen. Daneben bestehen noch Infektionsschutzgesetze der Bundesländer, z. B. das Bayerische Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25. März 2020. In der Zusammenschau all dieser Rechtsgrundlagen zeigt sich, dass Bund und Länder den Gesundheitsverwaltungen ein breites Instrumentarium zur Bekämpfung von Seuchengefahren zur Verfügung gestellt haben.

Die entscheidende Frage der Zukunft wird sein, ob die vielen in den Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Regelungen auch materiellrechtlich den strengen Anforderungen des Grundgesetzes gerecht werden. Dies erfordert genaue Überprüfungen im Einzelfall. Es ist jetzt schon absehbar, dass diese Verfahren die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Bundesverfassungsgericht über Jahre hinaus auslasten werden.

Schwierige Abwägungen

Die Politik hatte in den letzten Wochen schwierige Abwägungsentscheidungen zwischen Gesundheitsschutz, Freiheitswunsch der Menschen, den Interessen der Wirtschaft und der Arbeitnehmer, der Schulen, der Glaubensgemeinschaften, der Kultur und des Sports sowie der öffentlichen Finanzen zu treffen. Erschwert wurde das durch den enormen Zeitdruck, unter dem angesichts der Pandemie gehandelt werden musste. Vertiefte verfassungsrechtliche Vorabprüfungen waren kaum möglich.

Bemerkenswert ist, dass die Verbote in der Gesellschaft auf große Zustimmung stießen. Oft hatte ich den Eindruck, dass die Akzeptanz umso größer war, je tiefer die Einschnitte in das Alltagsleben waren. Motto: Viel hilft viel. Aufbegehren gab es nur, als das Handy-Tracking ins Gesetz geschrieben werden sollte. Die Schriftstellerin Juli Zeh bemerkte hierzu, offensichtlich sei den Menschen ihr Handy wichtiger als ihre Bewegungsfreiheit.

Es wäre vermessen, im Rahmen dieses Artikels Aussagen zur Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen zu machen. Dies schließt jedoch nicht aus, einige Prüfkriterien zu benennen:

Es besteht allseits Einigkeit, dass die Folgen der Virusbekämpfung nicht schlimmer sein dürfen als die zu bekämpfende Ursache (das Virus).

Es muss immer das mildestmögliche Mittel angewandt werden. Außerdem muss jede Einschränkung von Grundrechten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn ein bestimmtes Verbot nicht geeignet wäre, die Virusausbreitung zu verhindern oder wenn ein weniger stark eingreifendes Mittel denselben Zweck erfüllen würde. Besondere Wachsamkeit ist immer dann geboten, wenn die Politik ihre Maßnahmen als alternativlos bezeichnet und Zweifel mit dem lapidaren Hinweis auf die Verhältnisse in Italien oder Spanien abtut.

Eine offene Flanke der Corona-Maßnahmepakete besteht darin, dass es bei ihrem Erlass „nur“ ein paar hundert Corona-Tote in Deutschland gab. Die Grippewelle von 2017/2018 hat nach amtlichen Angaben (RKI) ca. 25.000 Menschenleben gefordert, ohne dass der Staat besondere Maßnahmen ergriffen hat. Das bedeutet, dass die jetzigen rigorosen Verbote nur dann eine innere Rechtfertigung haben, wenn die Politik in einer Prognoseentscheidung (worst case Einschätzung) mit einem dramatischen Verlauf der Corona Pandemie rechnen musste. Hierbei ist nicht der heutige Kenntnisstand maßgeblich. Vielmehr kommt es allein auf die damalige Sicht der Politik unter maßgeblicher Einbeziehung der Expertise von anerkannten Virologen und Epidemiologen an. Entscheidendes Kriterium war die Wertordnung des Grundgesetzes: im Zweifel zugunsten des Lebens und der Gesundheit.

Ein wesentliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit von Grundrechtsbeschränkungen ist deren zeitliche Dauer. Je länger ein Versammlungs- oder Demonstrationsverbot andauert, desto gewichtiger müssen die Gründe für seine Beibehaltung sein. Denn hierbei handelt es sich um ein elementares Grundrecht, das auch oder gerade in Krisenzeiten von allergrößter Bedeutung ist. Ähnliches gilt für Beschränkungen von Gottesdienstbesuchen und Besuchen naher Angehöriger in Pflegeheimen. Es ist stets abzuwägen, ob das Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes auch durch andere Maßnahmen wie etwa Besuchs- und Teilnahmebegrenzungen, Abstandsgebote und Maskenpflicht erreicht werden kann.

Der Politik ist zugute zu halten, dass sie sich von Anfang an des Spannungsverhältnisses zwischen Grundrechtsbeschränkungen und deren Dauer bewusst war. Das zeigt sich an den eng begrenzten Laufzeiten der erlassenen Verbotsregelungen. Ergänzend wird in kurzen Zeitabständen überprüft, ob und welche Verbote gelockert werden können. Das ist ein Indiz dafür, dass die Verantwortlichen an einer schnellen Beendigung des Ausnahmezustands interessiert sind. Die Gefahr eines autoritären Umbaus von Rechtsstaat und Demokratie sehe ich derzeit nicht.

Ausblick

Ich vermute, dass die Gerichte demnächst die Frage beschäftigen wird, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn der Gesetzgeber weiterhin mögliche Schutzvorkehrungen wie etwa Masken und Tracking-App verzögert. Es ist offensichtlich, dass die Politik eine ausreichende Ausstattung des Gesundheitssystems mit Atemmasken, Desinfektionsmitteln und Geräten der medizinischen Intensivpflege verschlafen hat. China und Südkorea haben schon vor Monaten bewiesen, dass sich die Ausbreitung der Pandemie durch solche Schutzmaßnahmen entscheidend eindämmen lässt. Spätestens Ende Februar war auch hierzulande absehbar, dass Corona auf ein schlecht vorbereitetes Gesundheitssystem treffen wird.

Die Politik wird auf lange Zeit gefordert sein, eine Balance zwischen Leben und Gesundheit einerseits und Wirtschaft und Wohlstand andererseits zu finden. In einer Mail stand in größter Verdichtung, es sei die Entscheidung zwischen Opa und Bruttosozialprodukt. Das Dilemma besteht darin, dass jede Entscheidung für das Leben (etwa durch Verlängerung von Ausgangsbeschränkungen) ebendieses Schutzgut Leben auf andere Weise gefährden kann (Existenzverlust, Hunger, Gewaltexzesse, Suizide).

Lockerungen

Seit sich die Corona Ansteckungskurve etwas abgeflacht hat, werden aus bestimmten Kreisen des Handels und der Wirtschaft Lockerungsübungen gefordert. Fatal ist, je mehr darüber geredet wird, desto stärker wird der Druck auf die Entscheidungsträger. Es ist beobachtbar, dass Personen, die sich derzeit um Posten und Ämter bemühen, diesem Erwartungsdruck immer mehr nachgeben.

Gleichzeitig warnen ernst zu nehmende Wissenschaftler vor Leichtsinn in der jetzigen Phase. Eine verfrühte Öffnung der Schleusen könne zu neuen, schwer kontrollierbaren Infektionswellen führen und begleitend dazu zu Motivationsverlusten der Menschen. Deshalb empfehlen besorgte Stimmen, die Restriktionen noch ein paar Wochen beizubehalten, zumindest solange bis ein Dreierpack aus genügend Schutzausrüstung, Tracking-App und Laborkapazitäten für verlässliche Testverfahren zur Verfügung stehen. So vorbereitet lasse sich die Zeit bis zum Vorhandensein wirksamer Medikamente oder einer Schutzimpfung ohne das Risiko großer Rückschläge überbrücken.

Schlusswort

Es ist verantwortungslos zu behaupten, dass wir jetzt in grundrechtsfreien Zeiten leben. Diese vermeintlichen „Schutzpatrone der Grundrechte“ haben entweder nicht begriffen, wie Grundrechte funktionieren, oder es liegt ihnen daran, Verunsicherung zu erzeugen.

Wo Menschen handeln, geschehen Fehler. Die meisten der jetzt sichtbar gewordenen Fehler liegen ursächlich in der Vergangenheit. Neue Fehler dürften vorwiegend auf Fehleinschätzungen der aktuellen Lage oder auf juristischen Abwägungsdefiziten beruhen. Ein Hauptproblem der nächsten Zeit wird die Abgrenzung sein, was wieder erlaubt wird und was nicht. Jede Öffnung eines Teilbereichs wird Unverständnis bei denen auslösen, deren Betrieb weiterhin geschlossen bleibt.

Die Erfahrung lehrt, dass eine Befreiung von einem Verbot zehn weitere Befreiungsanträge („Bezugsfälle“) nach sich zieht, eine ertragreiche Nährwiese für Anwaltskanzleien. Das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte haben inzwischen die ersten Korrekturen – vorwiegend im Bereich des Versammlungsrechts – vorgenommen. Hunderte werden folgen.

Das Frühjahr 2020 hat uns vor schwere Herausforderungen gestellt. Auch im Sommer wird es noch bedrückende soziale Abstürze geben. Und viele Menschen werden noch Opfer des Corona Virus werden. Es wird vermutlich lange dauern, bis wieder normale Verhältnisse herrschen. Mehr als das: Wahrscheinlich wird das neue Normale anders sein als es das alte war.

Aber ich bin zuversichtlich, dass der Rechtsstaat die Prüfung bestehen wird.

Peter Vonnahme war bis zu seiner Penionierung Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Er ist Mitglied der deutschen Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA). Von 1995 bis 2001 war er Mitglied des Bundesvorstandes der Neuen Richtervereinigung (NRV).

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Der große amerikanische Selbstbetrug

Stefan-Goetz Richter

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Habermas spricht über Corona: „So viel Wissen über unser Nichtwissen gab es noch nie“ |

FR v.10.4.2020 Habermas spricht über Corona: „So viel Wissen über unser Nichtwissen gab es noch nie“

„Jeder für Literatur anfällige Adoleszente wird seinen Nietzsche einmal laut deklamiert haben, ich auch“, sagt Jürgen Habermas.
10.04.20 11:52

Jürgen Habermas über Corona: „So viel Wissen über unser Nichtwissen gab es noch nie“

vonMarkus Schwering


Philosoph Jürgen Habermas über den aktuellen Zwang, unter Unsicherheit handeln und leben zu müssen, und über seine frühe Impfung gegen den Sog von Nietzsches Prosa.

  • Jürgen Habermas äußert sich im Interview zur Corona-Krise
  • Er gilt als einer der bedeutendsten Philosophen der Gegenwart
  • Gesellschaftliche Folgen der Corona-Pandemie aus seiner Sicht noch nicht absehbar

Jürgen Habermas, geboren am 18. Juni 1929 in Düsseldorf, aufgewachsen in Gummersbach, hat an der Universität in Frankfurt gelehrt und lebt heute in Starnberg. Epoche machte seine diskurstheoretische Weiterführung der marxistischen Kritischen Theorie, die in eine anspruchsvolle Begründung des demokratischen Rechtsstaats mündete.


Professor Habermas, wie leben Sie persönlich in der, wie erleben Sie die Corona-Krise?

Ich kann nur sagen, was mir in diesen Tagen durch den Kopf geht. Unsere komplexen Gesellschaften begegnen ja ständig großen Unsicherheiten, aber diese treten lokal und ungleichzeitig auf und werden mehr oder weniger unauffällig in dem einen oder anderen Teilsystem der Gesellschaft von den zuständigen Fachleuten abgearbeitet. Demgegenüber verbreitet sich jetzt existentielle Unsicherheit global und gleichzeitig, und zwar in den Köpfen der medial vernetzten Individuen selbst.


Jürgen Habermas zu Corona: Gesellschaftliche Folgen nicht absehbar

Jeder Einzelne wird über die Risiken aufgeklärt, weil für die Bekämpfung der Pandemie die Selbstisolierung der einzelnen Person mit Rücksicht auf die überforderten Gesundheitssysteme die wichtigste einzelne Variable ist. Zudem bezieht sich die Unsicherheit nicht nur auf die Bewältigung der epidemischen Gefahren, sondern auf die völlig unabsehbaren wirtschaftlichen und sozialen Folgen. In dieser Hinsicht – so viel kann man wissen – gibt es, anders als beim Virus, einstweilen keinen Experten, der diese Folgen sicher abschätzen könnte. Die wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Experten sollten sich mit unvorsichtigen Prognosen zurückhalten. Eines kann man sagen: So viel Wissen über unser Nichtwissen und über den Zwang, unter Unsicherheit handeln und leben zu müssen, gab es noch nie.


Ihr neues Buch „Auch eine Geschichte der Philosophie“ erscheint bereits in der dritten Auflage. Dabei ist Ihr Thema – das Verhältnis von Glauben und Wissen in der abendländischen Denktradition – alles andere als einfach. Haben Sie mit diesem Erfolg gerechnet?


Daran denkt man, wenn man so ein Buch schreibt, nicht. Man hat nur Angst, Fehler zu machen – man denkt bei jedem Kapitel an den möglichen Widerspruch der Experten, die ja über die Details jeweils besser Bescheid wissen.


Mir selbst ist ein didaktischer Zug aufgefallen – Wiederholungen, Rückblenden, Abstand nehmende Zusammenfassungen strukturieren das Ganze und sorgen für Atempausen. Sie wollen, wie es aussieht, dem interessierten Laien den Zugang erleichtern.


Bisher befanden sich die Leser meiner Bücher wohl meistens unter akademischen Kollegen und Studenten verschiedener Fächer, auch und vor allem unter Lehrern, von denen manche Ethik und Sozialkunde unterrichten. Aber dieses Mal ist mir während dieser ersten Monate seit dem Erscheinen im Echo der Zuschriften ein ganz anderes Leserpublikum begegnet – natürlich diejenigen, die am Thema Glauben und Wissen interessiert sind, aber auch ganz allgemein nachdenkliche und Rat suchende Personen, darunter Ärzte, Manager, Rechtsanwälte usw.. Sie trauen anscheinend der Philosophie noch ein bisschen Selbstverständigungsarbeit zu. Das befriedigt mich, weil ja eine gewisse Überspezialisierung, die dem Blick des Philosophen und dem Fach als solchem in besonderer Weise schadet, eines meiner Motive zu diesem Unternehmen war.
Jürgen Habermas: Was wir aus dem Diskurs über Glauben und Wissen lernen können

Im – auf Herder zurückgehenden – Titel Ihres Werkes irritiert mich das Wörtchen „auch“…


Das „auch“ im Titel macht den Leser darauf aufmerksam, dass dies nur eine, wenn auch neue Deutung der Philosophiegeschichte ist – neben anderen möglichen Deutungen. Diese Bescheidenheitsgeste warnt den Leser vor dem Missverständnis, eine erschöpfende oder gar definitive Geschichte der Philosophie in die Hand zu nehmen. Ich selbst folge der Interpretationslinie, wonach sich diese Geschichte aus der Perspektive eines bestimmten Verständnisses von nachmetaphysischem Denken als ein Lernprozess verstehen lässt. Kein einzelner Autor kann eine bestimmte Perspektive vermeiden; und in dieser spiegelt sich natürlich immer auch etwas von dessen theoretischen Überzeugungen. Aber das ist nur der Ausdruck eines fallibilistischen Bewusstseins und soll keineswegs den Wahrheitsanspruch meiner Aussagen relativieren.


Das „auch“ im Titel legt die Frage nahe, in welchem Verhältnis Philosophiegeschichte und die Glauben/Wissen-Thematik hier zueinander stehen. Ich habe den Eindruck, dass dieses Verhältnis nicht ganz spannungsfrei ist.


Ich bin als Philosoph an der Frage interessiert, was wir aus dem Diskurs über Glauben und Wissen lernen können. Das zwischen Kant und Hegel anhängige Problem des Verhältnisses von Moralität und Sittlichkeit nimmt gerade deshalb breiten Raum ein; denn dieses Problem hat sich aus der zugleich säkularisierenden und radikalisierenden Aneignung des universalistischen Kerns der christlichen Liebesethik herausgeschält. Der Prozess der begrifflichen Übersetzung von zentralen Gehalten der religiösen Überlieferung ist mein Thema – in diesem Fall also die nachmetaphysische Aneignung der Idee, dass alle Gläubigen eine universale und doch geschwisterliche Gemeinde bilden und dass jedes einzelne Mitglied unter Berücksichtigung seiner unvertretbaren und unverwechselbaren Individualität eine gerechte Behandlung verdient. Diese Gleichberechtigung einer Jeden ist kein triviales Thema, wie wir heute auch in der Corona-Krise sehen.


Jürgen Habermas zur Corona-Krise: Die verschiedenen Umgangsweisen der Staaten

Inwiefern?


Im bisherigen Verlauf der Krise konnte man und kann man in manchen Ländern Politiker beobachten, die zögern, ihre Strategie an dem Grundsatz auszurichten, dass die Anstrengung des Staates, jedes einzelne Menschenleben zu retten, absoluten Vorrang haben muss vor einer utilitaristischen Verrechnung mit den unerwünschten ökonomischen Kosten, die dieses Ziel zur Folge haben kann. Wenn der Staat der Epidemie freien Lauf ließe, um schnell eine hinreichende Immunität in der gesamten Bevölkerung zu erreichen, nähme er das vermeidbare Risiko des voraussehbaren Zusammenbruchs des Gesundheitssystems und damit einer relativ höheren Anteil an Toten billigend in Kauf. Meine „Geschichte“ wirft auch ein Licht auf den moralphilosophischen Hintergrund von aktuellen Strategien im Umgang mit solchen Krisen.


Zur Person
Jürgen Habermas‘ Werk „Auch eine Geschichte der Philosophie“ kam im vergangenen Herbst heraus (FR vom 12.11.2019). In zwei Bänden schildert Habermas hier die Geschichte der abendländischen Philosophie als Weg vom Glauben zum Wissen: Band 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Band 2: Vernünftige Freiheit. Spuren des Diskurses über Glauben und Wissen.


Der Entwicklungspfad abendländischer Philosophie scheint bei Ihnen über alle Brüche und Neuansätze hinweg doch ein relativ konsequenter zu sein. Wird diese Folgerichtigkeit aber nicht auch mit Verlusten erkauft?

Eine konventionelle Geschichte der Philosophie ohne das irritierende „Auch“ strebt eine Vollständigkeit an, die sich, wie gesagt, ein einzelner Autor gar nicht vornehmen kann. Allerdings verrät der Anspruch, nach „Lernprozessen“ zu fahnden, so als handle es sich um eine Geschichte der Wissenschaften, eine ganz unübliche Perspektive. Diese verstößt einerseits gegen die platonistische Überzeugung, dass alle großen Philosophen auf verschiedene Weise immer nur dasselbe denken, aber andererseits auch gegen die heute vorherrschende, angeblich historisch aufgeklärte Skepsis gegenüber jedem Begriff von Fortschritt. Auch mir liegt ein geschichtsphilosophisches Fortschrittsdenken fern. Wenn man „Lernen“ im Sinne von pfadabhängigen, also Kontinuität stiftenden Problemlösungen als Leitfaden wählt, bedeutet das ja nicht, dass man der Philosophiegeschichte eine Teleologie unterschiebt. Es gibt kein Telos, das man mit einem „Blick von Nirgendwo“ erkennen könnte, sondern nur jeweils „unseren“ Blick zurück auf den Pfad von mehr oder weniger guten Gründen, aus denen die vorläufigen und dann historisch immer wieder herausgeforderten Lösungen einer bestimmten Art von Problemen aufeinander folgen.


Jürgen Habermas: Die alten Philosophen haben uns immer noch etwas zu sagen

Aber legt Ihr Buch nicht die Frage nahe, ob es im philosophischen Denken einen „Fortschritt“ gibt. Platt gefragt: Ist Kant „besser“ als Aristoteles?


Natürlich nicht – so wenig wie Einstein „besser“ war als Newton. Ich will die erheblichen Unterschiede zwischen dem philosophischen und dem wissenschaftlichen Denken nicht verwischen und möchte auch nicht im selben Sinne von „Fortschritten“ sprechen. In beiden Fällen „veralten“ nämlich theoretische Ansätze und Paradigmen auf eine andere Weise. Aber die erwähnten Autoren sind im Hinblick auf die Probleme, die sie zu ihrer Zeit im Lichte der jeweils aktuellen Fragestellungen und damals verfügbaren Informationen und Gründe gelöst haben, zu Pionieren geworden. Sie haben bisher gültige Auffassungen umgestürzt. Und sind zu klassischen Denkern geworden – wobei „klassisch“ heißt: Sie haben uns immer noch etwas zu sagen. Auch die moderne Wissenschaftstheorie knüpft noch an Einsichten der Zweiten Analytik des Aristoteles an und die moderne Ethik an Kants Begriffe von Autonomie und Gerechtigkeit – wenn auch im Rahmen veränderter theoretischer Sprachen.


Ich bemerke bei Ihnen eine – so vorderhand nicht vermutete – starke Sympathie mit den philosophischen Denkleistungen des christlichen Mittelalters. Ist diese Sympathie vielleicht das Ergebnis eines auch für Sie selbst überraschenden Lernprozesses?


Ich hatte mich in meiner letzten Vorlesung vor der Emeritierung, das ist lange her, schon einmal mit Thomas befasst. Damals war ich schon fasziniert von der konstruktiven Kraft und inneren Konsistenz dieses großartigen Systems. Nun hat mich die Lektüre von Dun Scotus und Wilhelm von Ockham ähnlich beeindruckt. Ja, das sind nachgeholte Lernprozesse, mit denen ich mich aber, wenn ich recht beobachte, nur in einen schon länger bestehenden Forschungstrend der erneuten Aufwertung des hohen, an die Moderne näher herangerückten Mittelalters einfädele.


Dennoch würde ich auf die Frage, welche Gestalt der Philosophiegeschichte in Ihrer Darstellung für Sie selbst das größte Identifikationspotenzial bereithält, antworten: Spinoza. Es gibt im Spinoza-Kapitel Strecken, bei denen ich spontan sagen würde: Da beschreibt Habermas sich selbst.


Das überrascht mich ein bisschen. Aber der Interpret kann einen Autor besser verstehen als der sich selbst. Etwas habe ich jetzt erst bei der Spinoza-Lektüre begriffen. Vor dem Hintergrund der Geschichte der Maranen – jener verfolgten, unter dem Zwang des spanischen Königs äußerlich zum katholischen Glauben konvertierten spanischen Juden – habe ich verstanden, warum Spinoza in den bürgerlichen deutsch-jüdischen Elternhäusern so vieler Intellektueller des 20. Jahrhunderts eine fast noch größere Verehrung genossen hat als Kant. Leo Strauß hat in der Einleitung zur englischen Übersetzung seines Spinoza-Buches darüber berichtet: Spinoza war eben nicht der Abtrünnige und plane Atheist, als der er zu seiner Zeit verfolgt wurde, sondern der redliche Aufklärer, der die Substanz seiner religiösen Herkunft, solange es gute Gründe dafür gibt, nicht verleugnet, sondern im Hegelschen Sinne „aufgehoben“ hat. Dafür habe ich tatsächlich Sympathien. Wirkungsgeschichtlich betrachtet, ist ja Spinozas Denken vor allem über die Naturphilosophie des jungen Schelling auch in die Anfänge der großen spekulativen Bewegung des deutschen Idealismus eingegangen.

Jürgen Habermas: Die Kirchen verlieren in der westlichen Welt an Bindung

Ausgerechnet Nietzsche, der doch gerade im Kontext der „Gott ist tot“-Theologie ausgezeichnet zum Zentralthema „Glauben und Wissen“ gepasst hätte, lassen Sie aus. Warum?


Jeder für Literatur anfällige Adoleszente wird seinen Nietzsche einmal laut deklamiert haben, ich auch. Aber nach dem Kriege war der Nietzsche, der in der NS-Zeit mit seinem sozialdarwinistisch interpretierten „Willen zur Macht“ als Staatsphilosoph gefeiert worden war, noch zu nah. Aus diesem politischen Grund war ich gegen einen andauernden Sog dieser Prosa geimpft. Auch nachdem ich seine urbanen Seiten aus der französischen Perspektive besser kennen gelernt hatte, habe ich zu diesem Autor Abstand gehalten – bis auf seine erkenntnisanthropologischen Gedanken. Auch aus sachlichen Gründen überzeugt mich die „Genealogie des Christentums“ nicht, nicht einmal als Gedankenanstoß – Nietzsche offenbart darin ein zu unfreies Verhältnis zu seinem Gegenstand. Ich interessiere mich eigentlich nur noch für einen bestimmten Aspekt seiner Wirkungsgeschichte, der aber nicht in den zeitlichen Rahmen meines Projekts gepasst hätte – und zwar für die fatale Neigung mancher Philosophen, verdrängte religiöse Erfahrungen ins Ästhetische gewissermaßen zu sublimieren.


Sie benutzen mehrmals die Formel vom „Massen-Atheismus“ in den modernen westlichen Gesellschaften. Das klingt despektierlich und könnte Ihre generelle Neigung bestätigen, sich quer zum Zeitgeist zu positionieren – also entschieden „weltlich“, als das noch nicht so beliebt war, und mit genauso entschiedener Kritik, wenn das „Weltliche“ zum unreflektierten Mainstream wird.


Damit fühle ich mich missverstanden. Mit dem soziologischen Begriff „Massenatheismus“ will ich allein auf den im ersten Kapitel behandelten quantitativen Aspekt der nachlassenden Bindungskraft der Kirchen hinweisen, den wir heute vor allem in den west- und mitteleuropäischen Gesellschaften beobachten. Sie spießen aber eine Einstellung auf, die ich selbst mit dem kritisch gebrauchten Ausdruck „säkularistisch“ bezeichnen würde.
Die Corona-Krise hat in Deutschland ihren Höhepunkt noch nicht erreicht. Trotzdem werden bereits Exit-Maßnahmen diskutiert.
Euro-Bonds, Corona-Bonds oder Anleihen? Wichtiger ist für EU-Staaten, dass sie in der Corona-Krise gemeinsame Sache machen.


Interview: Markus Schwering

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Allgemein/Politik/Geschichte

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Aufsätze

Peter Bofinger, Was immer es braucht, https://www.ipg-journal.de/regionen/global/artikel/detail/was-immer-es-braucht-4219/?utm_campaign=de_40_20200403&utm_medium=email&utm_source=newsletter

Heinz Bude, Werden eine Rückkehr des Staates erleben, https://www.deutschlandfunk.de/soziologe-zu-coronakrise-werden-eine-rueckkehr-des-staates.694.de.html?dram:article_id=473427

Arne Heise, Die wirtschaftliche Entwicklung in Zeiten von Corona, https://www.spw.de/data/die_wirtschaftliche_entwicklung_in_zeiten_von_coronarev1_final.p

Dierk Hirschel, Twitter Account, https://twitter.com/dierkhirschel/status/1242725831618842624?s=21

Dirk Hirschel, Politische Lehren aus der Corona-Pandemie, https://www.spw.de/data/spw_corona_2020_final.pdf

Marc Saxer, Epochenbruch, https://www.ipg-journal.de/regionen/global/artikel/detail/epochenbruch-4170/

Stephan Schulmeister, Abschied vom Frieden, https://digital.freitag.de/1220/abschied-vom-frieden/

Daniel Stelter, Die Krise ist erst in Phase 2, ,https://www.manager-magazin.de/politik/weltwirtschaft/coronavirus-die-krise-ist-erst-in-phase-2-auf-finanzkrise-folgt-deflation-a-1305433.html

Exitstrategie

https://www.tagesspiegel.de/politik/ausstieg-aus-den-corona-beschraenkungen-forscherteam-legt-plan-fuer-ende-des-stillstands-vor/25713670.htmlAusstieg aus den Corona-Beschränkungen,

Diese Menschen haben Corona überstanden – ihre Immunität ist unser großer Schatz, https://www.stern.de/p/plus/gesundheit-wissenschaft/diese-menschen-haben-corona-ueberstanden—ihre-immunitaet-ist-unser-grosser-Schatz-9212550.html

Slow Exit, http://l.spiegel.de/LoB9riaX

So wollen Topökonomen Deutschland wieder hochfahren,https://www.spiegel.de/wirtschaft/corona-krise-so-wollen-oekonomen-deutschland-wieder-hochfahren-a-caa0cd83-87fb-4f9f-b89b-e11d68d61a15?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph

Politische Einordnungen, Journalisten, Politiker, Wissenschaftler

Giogio Agamben, Wir sollten uns weniger sorgen und mehr denken, https://www.nzz.ch/feuilleton/giorgio-agamben-zur-coronakrise-wir-sollten-uns-weniger-sorgen-und-mehr-nachdenken-ld.1550672

Ruth Berschens,Ein Schub für die Integration, Handelsblatt, 20.5.20, https://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/kommentar-die-corona-pandemie-schweisst-die-eu-zusammen-und-eroeffnet-zukunftschancen/25842598.html

Klaus Brinkbäumer, USA:Eine ohnmächtige Nation https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/corona-usa-donald-trump-krise-strategie-wahrheit

Chinesische Botschaft: Offener Brief der Chinesischen Botschaft an die Bild-Chefredaktion bezüglich der Berichterstattung vom 15.4.2020, https://www.evernote.com/shard/s340/sh/62370c2e-84e9-413e-9acb-4c8eb7faa49c/fb1d4ece8fa78da9d7f354319322d2f2

ifo Institut, Die volkswirtschaftlichen Kosten des Corona-Shutdown für Deutschland: Eine Szenarienrechnung https://www.ifo.de/publikationen/2020/aufsatz-zeitschrift/die-volkswirtschaftlichen-kosten-des-corona-shutdown|

Wir sind doch nicht in Ungarn!« /»Vielleicht müssen wir sogar verschärfen« –  Die stellvertretende FDP-Chefin Katja Suding streitet sich mit dem SPD-Abgeordneten Karl Lauterbach um das richtige Maß an Einschränkungen.https://l.spiegel.de/EjxOPXPT

Benjamin Bitter, Was darf ein Leben kosten?, https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/corona-und-die-wirtschaft-was-darf-ein-leben-kosten-a-29353c88-18f7-4677-9b6a-210aed574386?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph

Forscherteam legt Plan für Ende des Stillstands vor, https://www.tagesspiegel.de/politik/ausstieg-aus-den-corona-beschraenkungen-forscherteam-legt-plan-fuer-ende-des-stillstands-vor/25713670.html

Jürgen Habermas, Soviel Wissen über das Nichtwissen gab es noch nie, https://www.fr.de/kultur/gesellschaft/juergen-habermas-coronavirus-krise-covid19-interview-13642491.html?utm_source=pocket-newtab

Kritische Denker dringend gebraucht, https://www.deutschlandfunk.de/corona-politik-kritische-denker-dringend-gebraucht.720.de.html?dram%3Aarticle_id=473522

Die Grenzen des Nachbaren, https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8231/

Wilhelm Heitmeyer, Solidarität verändert keine Strukturen, https://www.deutschlandfunk.de/corona-pandemie-soziologe-solidaritaet-veraendert-keine.694.de.html?dram:article_id=474121

Jung,Alexander, Schießl, Michaela,Was kommt, wenn Corona geht? Nie war die Gelegenheit günstiger, die Wirtschaft radikal umzubauen, behaupten die Bestsellerautorin Maja Göpel und der Politologe Christian Felber. Das sind ihre Konzepte.

https://www.spiegel.de/wirtschaft/corona-krise-als-chance-weniger-wachstum-mehr-gemeinwohl-a-00000000-0002-0001-0000-000171037333

Oliver Kalkofen, Virale Worte zum Virus, https://www.youtube.com/watch?v=dSF9KNW4qfc&fbclid=IwAR3p1VJ2FyEeABYpmJBOhK7KYViJ7xlh62931CshNq4z54K4Xrda3-VHL1I

Gabriel Leung, Dies ist ein Marathon, https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/corona-epidemiologe-leung-warnt-vor-lockerung-sie-muessen-den-vorschlaghammer-einsetzen-a-00000000-0002-0001-0000-000170518605

Julia Merlot, Flirt mit einer vermeintlich einfachen Lösung, https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/coronavirus-ist-eine-kontaktsperre-nur-fuer-risikogruppen-eine-alternative-a-0f25ccea-780b-47ce-a06f-f76e98e6924d

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Stefan Reinecke, TAZ v.29.3.20, Was wir aus der Corona-Krise lernen können, https://taz.de/Stefan-Reinecke/!a46/

Stefan-Goetz Richter, Der große amerikanische Selbstbetrug, https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-der-grosse-amerikanische-selbstbetrug/25748480.html

Olaf Scholz, Keine Lockerungen der Restriktionen aus wirtschaftlichen Gründen, https://www.rnd.de/wirtschaft/scholz-zu-corona-keine-lockerungen-der-einschrankungen-aus-wirtschaftlichen-grunden FJH4ZN2KYZE7BAEEV3SMVPPIGA.html#Echobox=1585469834

Siemons, Mark, Die Zweiteilung der Welt, FAZ.Net,v.23.5.2020,https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/welche-bedrohung-die-abkopplung-des-westens-von-china-birgt-16782728.html

Thomas Straubhaar, Lässt sich die Weltwirtschaft einfrieren?, https://www.google.com/url?sa=t&source=web&cd=6&ved=2ahUKEwihpsK48cXoAhVR4qQKHdPHDJEQFjAFegQIBBAB&url=https%3A%2F%2Fwww.rnd.de%2Fwirtschaft%2Fcoronakrise-lasst-sich-die-weltwirtschaft-einfrieren-2WMOKU2BWNAGBNXOQE7ONM7P6A.html&usg=AOvVaw07ig45hlOJ02i79ZGc7BMk

Heiko Werning, Wo Alte sterben sollen, https://www.taz.de/!5671164

Heinrich August Winkler, Plädoyer für einen neuen Lastenausgleich, https://m.tagesspiegel.de/kultur/plaedoyer-fuer-einen-neuen-lastenausgleich-der-historiker-heinrich-august-winkler-fordert-corona-soli/25692726.html?utm_referrer=http%3A%2F%2Fm.facebook.com

Wirtschaftlich Implikationen der Corona-Krise und wirtschaftspolitische Maßnahmen, https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/policy_papers/PDF/2020/IW-Policy-Paper_2020-COVID.pdf

Verfassungspolitik/Verfassungsrecht

BVerfG: Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-024.html

BVerfG: Erfolglose Eilanträge Covid-19, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-023.html

Christian Ernst, Zwei Schritte vor, einer zurück, Der lange Weg zur Versammlungsfreiheit in Corona-Zeiten, Zwei Schritte vor, einer zurück | Verfassungsblog

Zwei Schritte vor, einer zurück, Der lange Weg zur Versammlungsfreiheit in Corona-Zeiten, Zwei Schritte vor, einer zurück | Verfassungsblog

Thorsten Kingreen, Vom Schutz der Gesundheit, https://www.ipg-journal.de/regionen/global/artikel/detail/was-immer-es-braucht-4219/?utm_campaign=de_40_20200403&utm_medium=email&utm_source=newsletter

Gertrude Lübbe-Wolff, Ausgangssperre für Ältere, https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/coronakrise-ehemalige-verfassungsrichterin-plaediert-fuer-eine-ausgangssperre-nur-fuer-aeltere/25672168.html?share=fb

Peter Vonnahme, Corona und der Rechtsstaat, https://www.heise.de/tp/features/Corona-Rechtsstaat-auf-dem-Pruefstand-4706155.html?seite=all

Uwe Volkmann, Ausnahmezustand, https://www.printfriendly.com/p/g/Y6ta8L6

Regierunginformationen

Innenministerium, Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bringen, https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b9/ff/df/b9ffdff48c024677bfc805854953ccec/bmi-corona-strategiepapier.pdf

Zukunft-Szenarien

Hans-Jürgen Burchardt, Vom Wert der Zeit, https://www.google.com/url?sa=t&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwiQtqCC-OnoAhXGC-wKHeILDR4QFjAAegQIARAB&url=https%3A%2F%2Fwww.fr.de%2Fwirtschaft%2Fwert-zeit-13651398.html&usg=AOvVaw3dAw5YOwkNzSqEXrpxzif4

Marco Buschmann (MdB FDP):Droht eine Revolution der Mittelschicht, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-krise-droht-eine-revolution-der-mittelschicht-a-b900b343-fa69-4fb6-98e2-bb0fe4e3615c

Christian Bangel, Zu Marco Buschmann, https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-03/marco-buschmann-fdp-coronavirus-arbeitsplatz-mittelschicht-sozialer-status-folgen-radikalisierung/komplettansicht

Jule Govrin, Der Markt regelt das nicht, https://www.zeit.de/kultur/2020-04/pandemie-coronavirus-kapitalismus-wirtschaft-wachstum-deutschland/komplettansicht

Barbara Haas, nach Corona: Wir werden nicht langsamer sondern noch schneller leben, https://wienerin.at/die-welt-nach-corona-wir-werden-nicht-langsamer-sondern-noch-schneller-leben?fbclid=IwAR3PM6QRENP2j0Y9LapdujTBj8BDkvkj9xsW7INbViASJFN0e7j93fS3JNM

Henrik Müller, Vom Shutdown zum Shitstorm, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/corona-krise-und-wirtschaft-vom-shutdown-zum-shitstorm-kolumne-a-f7d85e9c-0a8c-435e-9bfe-0825b1c04443?

Matthias Horx, Die Welt nach Corona, https://www.horx.com/48-die-welt-nach-corona/

Horst Opaschowski, „Der Solitär wird zum Solidär“, https://www.fr.de/panorama/solitaer-wird-solidaer-13635382.html

David Runciman, Wir können unsere gute alte Demokratie nicht retten, https://www.spiegel.de/Politik/ausland/coronavirus-david-runciman-wir-koennen-unsere-gute-alte-demokratie-nicht-retten-a-39d74f96-c9ea-4a92-b211-1fb14ff76248?sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph

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