Grüne im Paragraphentunnel

Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist klar. Danach ist Denkmalrecht Sache des Landes. Umweltrecht hingegen ist Sache des Bundes. Im bundesrechtlich geregelten Umweltrecht enthält § 3 Umweltbundesrecht die Verbandsklage. Das Denkmalschutzrecht Schleswig- Holsteins schließt demgegenüber die Verbandsklage aus. So ist die bisherige Rechtslage.

Wenn Denkmalschützer nun wünschen, dass die Verbandsklage zukünftig hier eingeführt wird, dann mag das verständlich sein. Der Weg über den Landtag steht offen. Der Wunsch hingegen, dass das Verwaltungsgericht in Schleswig sich als Gesetzgeber betätigt, ist schon befremdlich. Er ist aber in der Lübecker Sache des Kellers im Buddenbrookhaus für die politischen Gegner Lindenaus nutzlos. 

Denn die Genehmigung des Bürgermeisters vom 27.10.2022 ist und bleibt nach dem Denkmalschutzrecht rechtmäßig. Die Entscheidung, 7% des  Kellers für den Museumsbau zu opfern und den Keller dadurch in sanierter Form in das Museums einzubeziehen ist ausführlich begründet. ICONOS hat ihr zugestimmt. Weil auch sie den Eingriff für so gering halten, dass er keinesfalls die Entstehung des neuen Buddenbrookhauses behindern darf.  Es entsteht ein Museum, das für diejenigen in Lübeck und in der kulturellen Welt, die an der europäischen Geschichte unserer Stadt und ihrem literarischen Erbe im 19. und 20.Jahrhundert Interesse haben, ein großer Gewinn sein wird.

Die perverse Hoffnung der Grünen, das VG-Schleswig werde die aufschiebende Wirkung einer Klage herstellen, und der Baustopp werde dann bis zum St.Nimmerleinstag gelten, geht fehl. Denn aufschiebende Wirkung kommt einer unstatthaften Klage nicht zu. Gleiches gilt für Klagen, die – wie hier – offensichtlich unbegründet sind.

Wer mehr über die Art unf Weise des Rechtsschutzes im Recht der Verbandsklage wissen will, lesen :

VG Minden